(Vorerst) keine neue Mandatsannahme

Aus per­sön­li­chen Grün­den wer­den bis auf wei­te­res neue Man­da­te grund­sätz­lich nicht angenommen.

Man­dan­ten aus bestehen­den Man­dats­ver­hält­nis­sen ste­he ich wei­ter zur Ver­fü­gung. Im Ein­zel­fall kön­nen neue, im Sach­zu­sam­men­hang zu bestehen­den Man­da­ten ste­hen­de neue Man­da­te, ange­nom­men werden.

Auch eine kurz­fris­ti­ge Ein­satz­be­reit­schaft im Rah­men der Straf­ver­tei­di­gung steht nur im Rah­men bestehen­der Man­dats­ver­hält­nis­se zur Verfügung.

Verteidigernotruf

Der Ver­tei­di­ger­not­ruf wird für den Bereich Forch­heim, Erlan­gen, Bam­berg ein­ge­stellt. Ggf. wird die­ser Dienst ab August 2018 im Bereich Neu­stadt am Rüben­ber­ge (Nie­der­sach­sen) neu ange­bo­ten werden.

In Not­fäl­len bei Neu­man­da­ten kön­nen Sie sich an

wen­den.

Bei lau­fen­den Man­da­ten schi­cken Sie bit­te eine E‑Mail an l.​w.​mieth@​kanzlei-​mieth.​de oder hin­ter­las­sen eine Nach­richt auf dem Anruf­be­ant­wor­ter unter +49 9191 7940535.

Kanzlei Mieth zieht um!

Lie­be Man­dant­schaft, lie­be Leser,

aus fami­liä­ren Grün­den wird Rechts­an­walt Mieth in der zwei­ten Jah­res­hälf­te 2018 in den Groß­raum Han­no­ver zie­hen. In die­sem Zusam­men­hang wird sich auch sein beruf­li­cher Schwer­punkt dort­hin ver­la­gern. Die genau­en Pla­nun­gen erfol­gen in den nächs­ten Wochen und Monaten.

Vor die­sem Hin­ter­grund wer­den in Forch­heim zunächst grund­sätz­lich kei­ne neu­en Zivil- oder Ver­wal­tungs­rechts­man­da­te ange­nom­men. Bei Straf­sa­chen kommt eine Über­nah­me für klei­ne­re Fäl­le nur bei kur­zer Lauf­zeit in Betracht. Bei (grö­ße­ren) Ver­fah­ren mit höhe­rer Lauf­zeit muss aus betriebs­wirt­schaft­li­chen Grün­den eine geson­der­te Ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen wer­den. (Dies gilt nicht für Pflichtverteidigungen!)

Das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz sieht in den Vor­be­mer­kun­gen zur Num­mer 7 der Anla­ge 1 im Absatz 3 Satz 2 vor:

Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

Damit wäre eine Über­nah­me bei mög­li­chen Ver­hand­lungs­ter­mi­nen im Raum um und in Forch­heim im all­ge­mei­nen unwirt­schaft­lich. Neue (Straf­rechts-) Man­da­te wer­den daher nur mit fol­gen­der zusätz­li­cher Ver­ein­ba­rung übernommen:

Der Mandant ______________________________ und Rechtsanwalt Mieth sind sich einig, dass Vorbemerkung 7 Absatz 3 Satz 2 der Anlage 1 RVG auf das parallel hierzu zu schließende und zukünftige Mandatsverhältnisse keine Anwendung findet, soweit höhere Auslagen durch ein hypothetisches Bestehen des Kanzleisitzes im Großraum Hannover als einzigen Kanzleisitz entstünden. Der Mandant verpflichtet sich, die höheren Auslagen gegebenenfalls auch auf eigene Rechnung ohne (gesicherten) Erstattungsanspruch gegen Dritte (wie einen unterlegenen Gegner), eine Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse zu tragen und auch als Vorschuss zu entrichten. Für den Fall der Nichtentrichtung des Vorschusses ist Rechtsanwalt Mieth nicht zur Leistung außerhalb seines Kanzleisitzes verpflichtet, soweit eine Entbindung möglich ist. Jedenfalls verzichtet der Mandant auf Schadensersatzansprüche in Folge der Nichtleistung.

Der Anspruch auf Auslagenerstattung besteht grundsätzlich in voller gesetzlicher Höhe. Rechtsanwalt Mieth kann diesen nach billigem Ermessen reduziert festsetzen bis zur Hälfte des Ausgangsanspruches.

Dies bedeutet zusammenfassend (nicht notwendig abschließend):
Die entstehenden Kosten, namentlich Fahrt-, Unterbringungskosten und Abwesenheitsgelder, durch die Anreise aus dem Großraum Hannover sind vom Mandanten zu tragen.

Forchheim, den 2018-__-__





_____________________       _____________________
Mandant                     Rechtsanwalt Mieth

In bestehen­den Man­dats­ver­hält­nis­sen wird zur wei­te­ren Hand­ha­bung im Bedarfs­fall zur gege­be­nen Zeit auf die Man­dant­schaft zuge­tre­ten werden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen wer­den nach Mög­lich­keit zeit­nah auf der Kanz­lei­web­sei­te zur Ver­fü­gung gestellt und soll­ten sich gesam­melt unter fol­gen­dem Link auf­ru­fen lassen:

https://​kanz​lei​-mieth​.de/​t​a​g​/​k​a​n​z​l​e​i​s​i​t​z​v​e​r​l​e​g​u​n​g​-​2​0​18/

WhatsApp (vielleicht) datenschutzkonform unter iOS nutzen

Ausgangslage

Die Nut­zung von Whats­App (WA) steht unter der Sor­ge von Daten­schutz­ver­stö­ßen, da WA die Tele­fon­num­mern aus dem Adress­buch des Tele­fon­buchs sich über­mit­teln lässt und die­se auch unter Wer­be­ge­sichts­punk­ten ana­ly­siert, vgl. bspw. hier (insb. Aktua­li­sie­rung zum 25.08.2016). Zwar ist die kon­kre­te Rechts­la­ge für pri­va­te Nut­zer umstrit­ten, jedoch spä­tes­tens im Anwen­dungs­be­reich von Daten­schutz­ge­set­zen (Stand 2017) droht daher bei der Ver­wen­dung von WA eine Abmah­nung, vgl. exem­pla­risch hier. Sach­li­cher Anknüp­fungs­punkt ist die Über­tra­gung und Aus­wer­tung von Bezie­hungs­da­ten auch zu Per­so­nen, die die­ser Über­tra­gung an WA nicht zuge­stimmt haben, allei­ne schon dadurch, dass die­se im Adress­buch ste­hen. Dies kann bspw. Leh­rer, Frei­be­ruf­ler, Ser­vice­mit­ar­bei­ter usw. betref­fen, die ihr Mobil­te­le­fon pri­vat und beruf­lich nutzen.

1. Lösungsansatz

Die offen­sicht­li­che Lösung ist, WA den Zugriff auf das Adress­buch zu ver­weh­ren, was im aktu­el­len Android und unter iOS kein Pro­blem dar­stel­len sollte.

Das Pro­blem die­ses Vor­ge­hens ist, dass WA kei­ne neu­en Ver­bin­dun­gen (Chats, Anru­fe, …) auf­bau­en kann, da die­ses nur mit­tels Ein­trä­gen aus dem Adress­buch funktioniert.

Damit ist die Ver­wend­bar­keit mas­sivst ein­ge­schränkt. Es kann nur auf Chats, die ande­re initi­iert haben, reagiert wer­den. Statt Namen wer­den im Ver­lauf nur die Ruf­num­mern angezeigt.

2. Lösungsansatz

Unter iOS scheint eine Umge­hungs­mög­lich­keit zu bestehen, die den Auf­bau von Anru­fen und Chats, nicht jedoch den Auf­bau von Grup­pen oder die Anzei­ge von Namen in WA ermög­licht. Unter Android scheint es die­se Mög­lich­keit so nicht zu geben.

Hier­zu wird zunächst der Kon­takt im Adress­buch gesucht.

Her­nach wird lan­ge auf “Anru­fen” gedrückt, es öff­net sich ein Menü.

in die­sem kann “Whats­App” aus­ge­wählt und gege­be­nen­falls noch die zu ver­wen­den­de Num­mer des Gesprächs­part­ners bestimmt wer­den. Nach Aus­wahl der Num­mer, wird die­se vom Betriebs­sys­tem an WA über­ge­ben und WA ver­sucht eine Pho­nie­ver­bin­dung auf­zu­bau­en. Ist die Num­mer nicht bei WA regis­triert, kommt es zu einer Fehlermeldung.

Ansons­ten emp­fiehlt es sich sehr schnell auf den roten Auf­le­ge­but­ton zu drü­cken (es sei denn, man woll­te gera­de tele­pho­nie­ren), da WA die Ver­bin­dung häu­fig sehr zügig aufbaut.

Der Ver­bin­dungs­ver­such taucht nun in der Anruf­lis­te inner­halb von WA auf.

Dort kann das “i” Sym­bol aus­ge­wählt werden.

In der sich dann öff­nen­den Ansicht lie­fert die Sprech­bla­se nun auch die Mög­lich­keit mit der Ziel­num­mer einen Chat zu starten.

Die­ser lässt sich nun genau­so ver­wen­den, wie nach einer Kon­takt­auf­nah­me von der Gegen­sei­te unter dem 1. Lösungsansatz.

Grup­pen las­sen sich auf die­sem Wege nicht erstel­len und auch die Über­sicht über die Chats lässt zu wün­schen übrig. Auch ist zu berück­sich­ti­gen, dass die ange­ru­fe­ne Num­mer selbst­ver­ständ­lich an WA über­tra­gen und dort wohl auch aus­ge­wer­tet wird. Aber eine umfas­sen­de Über­tra­gung der Ver­bin­dun­gen im Adress­buch wird so ver­mie­den. Bei Per­so­nen, von denen die WA-Nut­zung bekannt ist, könn­te auch über die Zustim­mung zu den WA-Nut­zungs­be­din­gun­gen ein (kon­klu­den­tes) Ein­ver­ständ­nis gege­ben sein. Zumin­dest fällt die etwa­ige Rechts­ver­let­zung deut­lich gerin­ger aus.

Bes­se­re Lösun­gen kön­nen ger­ne über die Kom­men­ta­re ange­regt wer­den, wobei außer Fra­ge steht, dass vie­le ande­re Mes­sen­ger wie bei­spiels­wei­se Wire, Three­ma oder Signal von vorn­her­ein daten­schutz­freund­li­cher aus­ge­legt und daher eher recht­lich unbe­denk­lich prak­tisch zu ver­wen­den sind.

Creative Commons LizenzvertragWhats­App (wahr­schein­lich) daten­schutz­kon­form unter iOS nut­zen” von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.
Über die­se Lizenz hin­aus­ge­hen­de Erlaub­nis­se kön­nen Sie unter https://​kanz​lei​-mieth​.de/​k​o​n​t​a​kt/ erhalten.

Messenger im Testbetrieb

Seit dem 09. Okto­ber 2017 ist die Kanz­lei auch über den Mes­sen­ger Wire erreich­bar. Die Ken­nung lau­tet @kanzleimieth. Auch die E‑Mailadresse mail@​kanzlei-​mieth.​de sowie die Ruf­num­mer +4915792300967 sind registriert.

Es han­delt sich zunächst um einen Test­be­trieb, indem die Prak­ti­ka­bi­li­tät und Akzep­tanz geprüft wer­den sol­len. Eine Erreich­bar­keit ist nicht andau­ernd gewähr­leis­tet. Sie soll­te grund­sätz­lich wäh­rend der übli­chen Büro­zei­ten gege­ben sein.

Die Wahl fiel auf Wire, da die­ser in Sicher­heits­au­dits brauch­bar abge­schlos­sen hat, unter euro­päi­sches Daten­schutz­recht fällt, anders als bei­spiels­wei­se Whats­App kein Abgleich des Adress­bu­ches vor­aus­setzt und mit eigen­stän­di­gen Desk­top-Cli­ents für den Büro­ein­satz prak­ti­ka­bel erschien. Dane­ben ist die Anwen­dung für den Ver­brau­cher kos­ten­los für eine Viel­zahl von Umge­bun­gen ver­füg­bar und auf dem Han­dy so leicht wie Whats­App ein­zu­rich­ten, so dass der Ein­satz auch “zumut­bar” erscheint.

… und plötzlich weckt einen die Polizei!

Hans Sau­ber­mann ist ein sicher­heits­be­wuss­ter Mensch. Er hat immer ein paar neue USB-Sticks zu Hau­se, um sich nicht irgend­wo einen gebrauch­ten geben las­sen zu müs­sen und damit sei­ne Com­pu­ter zu gefährden.

Eines Abends gestal­tet er zusam­men mit sei­nem Freund Paul Schus­sel an sei­nem Com­pu­ter einen Fly­er für das Som­mer­fest ihres Sport­ver­eins und spielt den Ent­wurf auf einen sei­ner neu­en USB-Sticks. Paul Schus­sel will sich um den Druck küm­mern und nimmt den USB-Stick mit.

Zu Hau­se will Paul Schus­sel noch ein­mal das ange­ge­be­ne Datum und die Uhr­zeit für das Som­mer­fest über­prü­fen und steckt den Stick in sei­nen PC. Schus­se­lig wie er ist, kommt er nach der Aus­wahl der Datei mit dem Fly­er auf die „Ent­fer­nen“ (bzw. „Entf“)-Taste sei­ner Tas­ta­tur . Aus schlech­ter Gewohn­heit und ohne wei­ter nach­zu­den­ken bestä­tigt er den auf­pop­pen­den Dia­log mit „OK“ und die Daten sind weg.

Hans Sau­ber­mann hat Paul Schus­sel schon immer wegen sei­ner Schus­se­lig­keit auf die Schip­pe genom­men und so will Paul nicht bei Hans nach einer neu­en Kopie fra­gen. Glück­li­cher­wei­se ist sei­ne Frau Sophie Schus­sel fit mit Com­pu­tern und kann ihm mit einem Foren­sik­tool hel­fen die Daten wiederherstellen.

Auf ein­mal kippt die Stim­mung im Hau­se Schus­sel. Sophie beschimpft Paul als „Schwein“ und fragt ihn, was er denn so mache, wenn sie mal wie­der auf Geschäfts­rei­se sei. Paul ver­steht die Welt nicht mehr und weiß nicht, was sei­ne eben noch lieb­rei­zen­de und jetzt gift­sprü­hen­de Frau von ihm will. Nach kur­zer Auf­re­gung zeigt Sophie Paul, was sie an Datei­en wie­der­her­ge­stellt hat und dabei fin­den sich Bil­der von rela­tiv jun­gen Men­schen in Situa­tio­nen, die bei dem Alter für die übri­gen Betei­lig­ten in den meis­ten Län­dern straf­bar sind. Paul erklärt, wie er in den Besitz des Sticks kam und dass er eigent­lich nichts damit gemacht hät­te, außer sei­ne Datei zu löschen.

Die scho­ckier­ten Schus­sels wer­den dar­auf­hin bei der nächs­ten Poli­zei­sta­ti­on vorstellig.

Am nächs­ten Mor­gen gegen 06:30 Uhr bekommt Fami­lie Sau­ber­mann unan­ge­kün­digt Besuch, Herr Sau­ber­mann fin­det sich zumin­dest die nächs­ten Stun­den in einer Haft­zel­le zwecks Unter­su­chungs­haft wie­der und alle Daten­trä­ger ein­schließ­lich der DVDs mit den Siche­run­gen der Urlaubs­bil­der, der geschäft­li­chen Unter­la­gen und der Musik-CDs der Kin­der sind auf dem Weg ins LKA (Lan­des­kri­mi­nal­amt).

Aus­ge­dacht?
In der Tat.

Unrea­lis­tisch?
Lei­der nicht.

Was war passiert?

Wie die Ermitt­lun­gen in unse­rem fik­ti­ven Bei­spiel zei­gen wer­den, hat Hans Sau­ber­mann sei­nem Namen alle Ehre gemacht und auch sei­ne Frau Kla­ra ist nicht durch Schmutz­ge­schich­ten auf­ge­fal­len. Aber der Her­stel­ler sei­nes USB-Sticks, der war nicht ganz so sauber.

Der ursprüng­li­che Besit­zer der frag­li­chen Fotos hat zwar mora­lisch ver­werf­lich gehan­delt, hat­te aber Umwelt­be­wusst­sein und so sein altes Smart­phone, nach­dem er es in den Aus­lie­fe­rungs­zu­stand zurück­ge­setzt hat­te, zum Recy­cling gege­ben. Das Recy­cling führ­te schließ­lich zu einem Zer­le­gen des Gerä­tes und zu einer Neu­ver­wer­tung des Flash­spei­chers aus dem Tele­fon, näm­lich zu Hans Sau­ber­manns USB-Stick. Der erschien Hans auch sau­ber, denn ober­fläch­lich hat­te der Her­stel­ler alle Daten gelöscht und ein übli­ches Datei­sys­tem ange­legt. Nun ist es aber so, dass beim Löschen von Daten auf Daten­trä­gern die­se grund­sätz­lich nicht über­schrie­ben wer­den, son­dern der Spei­cher­be­reich nur als „frei“ mar­kiert wird. Die Daten sind noch da, aber nicht mehr zu sehen und wer­den erst beim Spei­chern neu­er Daten überschrieben.

Als nun Sophie Schus­sel genau­er in den Spei­cher schau­te, ent­deck­te sie nicht nur den Ord­ner von Paul, son­dern auch die alten Bil­der. Da sie nicht wuss­te, wel­che Datei­en Paul brauch­te, stell­te sie die­se mit wie­der her, also änder­te die Mar­kie­rung, so dass die Bil­der (wie­der) im Datei­sys­tem auftauchten.

Der Rest ist der übli­che Gang bei einem erheb­li­chen Tat­vor­wurf. Die Poli­zei nahm an, dass Hans Sau­ber­mann in grö­ße­rem Maß­stab mit bestimm­ten Bild­ma­te­ri­al umging, und bean­trag­te einen Durch­su­chungs­be­schluss über die Staats­an­walt­schaft beim zustän­di­gen Ermitt­lungs­rich­ter. Da ja eine erheb­li­che Stra­fe dro­hen konn­te und Hans Mit­tä­ter hät­te war­nen kön­nen wur­de auch gleich noch einen Haft­be­fehl mit­be­an­tragt. Die­se wur­den, wie fast immer, erlas­sen. Erst nach Recher­che und auf Betrei­ben sei­nes Ver­tei­di­gers wur­de eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens erreicht.

Was kön­nen wir dar­aus lernen?

1. Unschuldsvermutung

Wenn jemand zum Betrof­fe­nen staat­li­cher Maß­nah­men wird, ist etwas schief gelau­fen, aber es ist noch lan­ge nicht klar, was schief gelau­fen ist. Die Unschulds­ver­mu­tung soll­te von uns allen ernst genom­men wer­den, denn eine Vor­ver­ur­tei­lung ist das Letz­te, was der Betrof­fe­ne und sei­ne Fami­lie in sei­ner ohne­hin schon belas­ten­den Situa­ti­on gebrau­chen können.

2. Datensicherheit

Die Geschich­te ist inspi­riert von einem Bericht in der c‘t 2017, Heft 12, S. 37 bzw. einem Arti­kel bei hei­se online. Sie zeigt an meh­re­ren Stel­len, wie leicht Daten in frem­de Hän­de gera­ten kön­nen und wel­che unan­ge­neh­me und uner­war­te­te Fol­gen das haben kann. Das Pro­blem des Löschens von Daten ist gera­de für elek­tro­ni­sche Spei­cher noch nicht sicher gelöst. Aber es gibt ein Gegen­mit­tel: Verschlüsselung

Die wenigs­tens von uns wol­len ille­ga­le Daten geheim hal­ten, aber haben ein Inter­es­se dar­an, nicht mit frem­den Daten in Ver­bin­dung gebracht zu wer­den. Auch Gesund­heits­da­ten, Unter­neh­mens­ge­heim­nis­se oder Nackt­bil­der unse­rer Part­ner will eigent­lich nie­mand in frem­de Hän­de gera­ten las­sen. Kei­ner weiß, wo sie irgend­wann wie­der auf­tau­chen. Nur eine recht­zei­ti­ge Vor­sor­ge und regel­mä­ßi­ge Übung bie­ten einen gewis­sen Schutz. Wer denkt schon dar­über nach, wenn er mal eben die Daten ablegt oder jeman­dem kopiert.

Wenn die Daten auf unse­ren Daten­trä­gern mit­tels zuver­läs­si­ger und star­ker Ver­schlüs­se­lungs­ver­fah­ren geschützt sind, brau­chen sie bei Aus­son­de­rung des Daten­trä­gers, und das kann auch das alte und viel­leicht kaputt gegan­ge­ne Han­dy sein, nicht unbe­dingt gelöscht zu wer­den. Es reicht, den Schlüs­sel weg­zu­wer­fen, also die­sen zu löschen und den phy­si­ka­li­schen Spei­cher­be­reich zu über­schrei­ben oder zu tren­nen. Das machen auch gut imple­men­tier­te Sys­te­me, wenn sie zurück­ge­setzt wer­den. Die Emp­feh­lung, die sich aus der obi­gen Geschich­te als zwei­tes ergibt lau­tet also: Ver­schlüs­se­lung im Han­dy, auf dem PC, USB-Sticks usw. zu nut­zen. Bei Smart­phones ist dies bei Android und iOS rela­tiv kom­for­ta­bel gelöst. Hier gilt es die Ein­stel­lun­gen im Han­dy mal zu durchforsten.

Auch unter Win­dows kann mit Bord­mit­teln oder mit Pro­gram­men von Dritt­an­bie­tern eine Ver­schlüs­se­lung rela­tiv kom­for­ta­bel ein­ge­rich­tet wer­den. Werk­zeu­ge wie Veracrypt (hier bei hei­se) bie­ten nicht nur die Mög­lich­keit den eige­nen Com­pu­ter zu ver­schlüs­seln, son­dern auch Wech­sel­da­ten­trä­ger wie USB-Sticks.

Creative Commons Lizenzvertrag… und plötz­lich weckt einen die Poli­zei!” von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.
Über die­se Lizenz hin­aus­ge­hen­de Erlaub­nis­se kön­nen Sie unter https://​kanz​lei​-mieth​.de/​k​o​n​t​a​kt/ erhalten.

Wichtige Änderung für Zeugen in einem Strafprozess

Der Bun­des­tag hat am 22. Juni 2017 beschlos­sen u.a. den §163 StPO dahin­ge­hend zu ändern, dass Zeu­gen auf Ladung von “Ermitt­lungs­per­so­nen der Staats­an­walt­schaft” (regel­mä­ßig Poli­zei) bei die­sen Erschei­nen und Aus­sa­gen müs­sen, wenn der Ladung ein Auf­trag der Staats­an­walt­schaft zu Grun­de liegt.

Bis­her bestand eine Erschei­nens- und Aus­sa­ge­pflicht nur bei der Staats­an­walt­schaft und Gerichten.

Wie die­ser Auf­trag in Zukunft aus­sieht und wie die Ladung abläuft, bleibt abzu­war­ten. Jedoch soll­ten Sie als Zeu­ge immer reflek­tie­ren, dass auch Sie bspw. Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rech­te haben könn­ten und sich ein Ver­fah­ren auch gegen Sie ent­wi­ckeln könn­te und Sie dann Beschul­dig­ter wären — der nicht aus­zu­sa­gen braucht! Damit Sie Ihre Rech­te wahr­neh­men kön­nen, kön­nen Sie jeder­zeit — auch bei einer Ver­neh­mung — anwalt­li­chen Rat ein­ho­len und sich ggf. von einem Anwalt beglei­ten lassen.

In kri­ti­schen Situa­tio­nen emp­fiehlt es sich ggf. vor dem tat­säch­li­chen Aus­sa­gen anwalt­li­chen Rat ein­zu­ho­len, denn eine ein­mal getä­tig­te Aus­sa­ge lässt sich zumeist nicht wie­der aus den Akten ent­fer­nen bzw. ignorieren.

Das Gesetz tritt am Tag nach sei­ner Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft. Unter ande­rem hat sich auch der Kol­le­ge Vet­ter zu der Ände­rung wei­ter­ge­hend geäu­ßert.

Verkehrsunfall? Was nun? [Update 2017-06-23]

Ein Ver­kehrs­un­fall ist für die meis­ten Betrof­fe­nen eine Aus­nah­me- und Stress­si­tua­ti­on. Es ist daher hilf­reich vor­her schon ein­mal durch­dacht zu haben, was dort auf einen zukommt. Nach­fol­gend ein paar (nicht not­wen­dig abschlie­ßen­de) Erwägungen:

1. Verletzte versorgen und Unfallstelle sichern

Liegt die Unfall­stel­le so, dass Fol­ge­un­fäl­le in Betracht kom­men und sind Per­so­nen ver­letzt, so hat die Ver­mei­dung von wei­te­ren Schä­den höchs­te Priorität.

Dabei muss im Ein­zel­fall abge­wo­gen wer­den, was zuerst dran ist. Zwei Beipiele:

  • Es gibt Ver­letz­te mit Schürf- und leich­ten Platz­wun­den aber kei­ne grö­ße­ren Ver­let­zun­gen, die Unfall­stel­le liegt unüber­sicht­lich, so dass jeder­zeit ein Fahr­zeug in die Unfall­stel­le hin­ein­fah­ren könn­te; die Absi­che­rung der Unfall­stel­le dürf­te am wich­tigs­ten sein.
  • Die Unfall­stel­le liegt auf einer über­sicht­li­chen Stra­ße aber ein Ver­letz­ter weist star­ken Blut­ver­lust oder gar einen Kreis­lauf­still­stand auf; der Ver­letz­te wäre zuerst zu ver­sor­gen, da die Gefahr von Fol­ge­un­fäl­len gering ist und ansons­ten der Ver­letz­te zu ver­ster­ben droht.

Eine pau­scha­le Ant­wort auf die Fra­ge der Rei­hen­fol­ge zwi­schen Sichern der Unfall­stel­le und Ver­sor­gung der Ver­letz­ten kann es daher nicht geben. Es gilt: Bewah­ren sie einen küh­len Kopf!

2. Daten sichern

Die Unfall­stel­le wird nie wie­der so sein, wie sie zum Unfall­zeit­punkt war. Wenn also jemand Inter­es­se hat, den Unfall­her­gang zu rekon­stru­ie­ren, bspw. um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che durch­set­zen zu kön­nen, muss früh an eine Siche­rung des Zustan­des gedacht wer­den. Dazu gehört nach Mög­lich­keit und abhän­gig vom Geschehen:

  • Bild­do­ku­men­ta­ti­on
  • Pro­to­koll der Fahrzeugbesetzungen
  • Gedächt­nis­pro­to­koll des Geschehens
  • Per­so­na­li­en (inkl. einer pos­ta­li­schen (ladungs­fä­hi­gen) Anschrift) der Betei­lig­ten und Zeugen
  • … was sonst noch wich­tig wer­den könnte

Bit­te ach­ten sie dar­auf, sich bei dem Doku­men­tie­ren nicht selbst und auch kei­ne ande­ren zu gefährden!

3. Datenaustausch ermöglichen

Kom­men sie als Unfall­be­tei­lig­ter in Betracht, so sind sie ver­pflich­tet, die Fest­stel­lung ihrer Per­so­na­li­en und die Art ihrer Betei­li­gung zu ermög­li­chen. Ent­fer­nen sie sich unent­schul­digt vor­her vom Unfall­ort oder ermög­li­chen sie bei ent­schul­dig­tem Ent­fer­nen die Fest­stel­lun­gen spä­ter nicht, so droht ihnen eine Stra­fe, die auch Aus­wir­kun­gen auf ihre Fahr­erlaub­nis haben kann!

Blei­ben sie also ansprech­bar für etwa­ige Unfall­geg­ner oder bie­ten sie ihre Per­so­na­li­en an, bevor sie den Unfall­ort ver­las­sen! Beach­ten Sie dabei auch Schä­den an der Infra­struk­tur wie Leit­pfos­ten u.ä. Ggf. emp­fiehlt sich eine Mit­tei­lung mit­tels Han­dy beim zustän­di­gen Stra­ßen­bau­amt, hilfs­wei­se bei der Polizei.

Ach­tung: in Ein­zel­fäl­len kom­men sie auch als Bei­fah­rer als Unfall­be­tei­lig­ter in Betracht. Bspw. wenn sie den Fah­rer abge­lenkt oder ins Lenk­rad gegrif­fen haben.

4. Unfallstelle räumen

Abhän­gig von der Unfall­stel­le ist spä­tes­tens jetzt der Zeit­punkt, die Unfall­stel­le zu räu­men, soweit nicht Poli­zei oder ande­re Befug­te etwas ande­res sagen.

Soll­ten Betriebs­mit­tel aus­ge­lau­fen sein, so kann die Stre­cke ggf. nicht ein­fach wie­der frei gege­ben oder Fahr­zeu­ge nicht ein­fach bewegt wer­den. Die zustän­di­gen Ämter (s. 3.) soll­ten ein­be­zo­gen, hilfs­wei­se Poli­zei oder Feu­er­wehr benach­rich­tigt wer­den. Auch die Hil­fe von Auto­mo­bil­clubs und Ber­gungs­un­ter­neh­men kann hier in Anspruch genom­men werden.

Suchen sie im Zwei­fel die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den zustän­di­gen Stel­len und fra­gen sie sich durch.

5. Nachsorge

Haben sie selbst Ver­let­zun­gen oder sons­ti­ge Schä­den erlit­ten, so soll­ten sie auch in der Fol­ge­zeit die­se, deren Besei­ti­gung und ent­ste­hen­de Kos­ten doku­men­tie­ren, bspw. durch das Sam­meln von Bele­gen und Vor­stel­len beim Arzt ein­schließ­lich Heilungsverlauf.

Sind sie Geschä­dig­ter eines Unfalls mit einem Kraft­fahr­zeug, so kön­nen sie regel­mä­ßig fast ohne Kos­ten­ri­si­ko einen Anwalt mit der Regu­lie­rung der Unfall­schä­den beauf­tra­gen. Machen sie ein­fach einen frü­hen ers­ten Bera­tungs­ter­min beim Anwalt ihres Ver­trau­ens aus und fra­gen sie zunächst unver­bind­lich nach Kos­ten und Mög­lich­kei­ten. In den meis­ten Fäl­len wer­den die Kos­ten von der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung getragen.

Vor­sicht ist bei der Beauf­tra­gung von Sach­ver­stän­di­gen zur Beur­tei­lung von Sach­schä­den gebo­ten, da sie auf deren Kos­ten ggf. antei­lig sit­zen blei­ben kön­nen. Hier emp­fiehlt sich — wenn sie die Beauf­tra­gung eines Anwalts in Betracht zie­hen — zuerst Rück­spra­che zu nehmen.

Sonstiges

Ver­kehrs­un­fäl­le zie­hen fast immer eine Viel­zahl von Ver­fah­ren nach sich. So sind zumeist min­des­tens Ord­nungs­wid­rig­kei­ten von dem ein oder ande­ren Betei­lig­ten ver­wirk­licht, nicht sel­ten auch Straftaten.

Über­le­gen Sie daher vor dem Ein­schal­ten der Poli­zei, ob die­ses ihnen hilft oder eher zum Fall­strick wird. Zu emp­feh­len ist es, wenn es beim Unfall­geg­ner Anzei­chen von Dro­gen- oder Alko­hol­ein­fluss gibt. Auch wenn auf ihrer Sei­te schwe­re Ver­let­zun­gen vor­lie­gen, kann eine poli­zei­li­che Auf­klä­rung eine hilf­rei­che Unter­stüt­zung sein. Haben sie aber Anteil an der Unfall­ver­ur­sa­chung, so stellt die Ein­schal­tung der Poli­zei zumeist ein Risi­ko dar.

Jeden­falls gilt: machen sie gegen­über der Poli­zei kei­ne unüber­leg­ten Anga­ben. Sie sind ver­pflich­tet Per­so­na­li­en anzu­ge­ben, ggf. noch ihre Fahr­erlaub­nis und Fahr­zeug­pa­pie­re vor­zu­wei­sen. Dar­über hin­aus soll­te wohl über­legt wer­den, was ange­ge­ben wird. Als Zeu­ge, als (zukünf­tig) Betrof­fe­ner eines Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­rens oder als (zukünf­tig) Beschul­dig­ter im Straf­ver­fah­ren brau­chen sie gegen­über der Poli­zei [Update] grund­sätz­lich¹ [/Update] kei­ne Anga­ben machen, auch wenn die Beam­ten sie ger­ne dahin moti­vie­ren. Auch brau­chen Sie bei Alko­hol- oder Dro­gen­kon­trol­len nicht mit­wir­ken! Zwar kön­nen die Poli­zis­ten unter Umstän­den dann zur zwangs­wei­sen Pro­ben­nah­me schrei­ten. Die­se ist jedoch zu begrün­den und droht bei kon­kre­tem Ver­dacht (posi­ti­ver Schnell­test) ohne­hin. Stim­men sie zu, ist gegen die Maß­nah­me kein Rechts­schutz mehr mög­lich. Dul­den sie (dazu wären sie ver­pflich­tet!), so könn­te die Maß­nah­me im Nach­gang über­prüft wer­den. Außer­dem ist es wesent­lich schwie­ri­ger, ein­mal erho­be­ne Sach­ver­hal­te aus Akten wie­der her­aus­zu­be­kom­men, als spä­ter etwas hinzuzureichen.

Eben­so soll­ten sie kei­ne über­eil­ten Erklä­run­gen gegen­über Unfall­geg­nern abge­ben. Die­ses könn­te auf ihr Ver­mö­gen durch­schla­gen und sie Tei­le des Ver­si­che­rungs­schut­zes ihrer Haft­pflicht kosten.

Fazit

Zual­ler­erst gilt es die Ruhe zu bewah­ren und wei­te­re Schä­den zu ver­mei­den. Dann ist der Blick auf die Zukunft zu rich­ten und der Sach­stand zu doku­men­tie­ren sowie Daten auszutauschen.

Bei alle­dem kann nach Mög­lich­keit noch dar­auf geach­tet wer­den, die eige­ne Posi­ti­on nicht unnö­tig zu ver­schlech­tern, indem man poli­zei­li­che Ver­fah­ren gegen sich provoziert.

Fußnote

1: [Update 2017-06-23] Der Bun­des­tag hat am 22. Juni 2016 eine Ände­rung von §163 StPO beschlos­sen und dar­in eine Erschei­nungs- und Aus­sa­ge­pflicht für Zeu­gen vor “Ermitt­lungs­per­so­nen der Staats­an­walt­schaft” beschlos­sen, für den Fall, dass der Ladung ein Auf­trag der Staats­an­walt­schaft zu Grun­de lie­ge. Die Ände­rung tritt am Tag nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft.

Was die Anfor­de­rung “Ladung im Auf­trag der Staats­an­walt­schaft” in der Pra­xis bedeu­ten wird, ist der­zeit noch nicht abseh­bar. In Zwei­fels­fäl­len wäre die Ein­ho­lung anwalt­li­chen Rates zu emp­feh­len. Auch als Zeu­ge dür­fen Sie sich jeder­zeit anwalt­lich bera­ten und beglei­ten las­sen. [/Update]

Creative Commons LizenzvertragDie­ses Werk ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.

Bestellerprinzip bei Wohnraummaklern wirksam

Einfamilienhaus
Ein­fa­mi­li­en­haus in Umzugsphase

Zum 01. Juni 2015 wur­de das soge­nann­te Bestel­ler­prin­zip im Bereich der Wohn­raum­ver­mitt­lung ein­ge­führt, mit dem die Ver­gü­tung des Mak­lers, wie in ande­ren Rechts­ge­bie­ten auch üblich, vom Bestel­ler geschul­det wird.

Es sind bis­her rela­tiv wenig Fäl­le über Umge­hungs­ver­su­che berich­tet wor­den. Nun­mehr hat jedoch die Frank­fur­ter All­ge­mei­ne von einem Urteil des Land­ge­richt Stutt­gart berich­tet, das es einem Mak­ler unter­sagt, von Miet­in­ter­es­sen­ten eine “Besich­ti­gungs­ge­bühr” zu neh­men und damit die­se doch wie­der wirt­schaft­lich für sei­ne Ver­mitt­lungs­leis­tung zu belasten.

Es hat also den Anschein, dass das gesetz­ge­be­ri­sche Ziel in Pra­xis und Recht­spre­chung erreicht wer­den könn­te, wenn­gleich zu beach­ten ist, dass das Urteil des Land­ge­richts Stutt­garts noch nicht rechts­kräf­tig ist.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist der­zeit bei Wahr­neh­mung eines Umge­hungs­ver­su­ches des Bestel­ler­prin­zips zur Inan­spruch­nah­me anwalt­li­cher Bera­tung zu raten.

Creative Commons LizenzvertragBestel­ler­prin­zip bei Wohn­raum­mak­lern wirk­sam” von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.

E‑Mail mit vollverschlüsseltem Posteingang

Posteo LogoSeit Anfang der Kalen­der­wo­che 7 2016 wird die E‑Mailadresse mail@​kanzlei-​mieth.​de auf kanzleimieth@​posteo.​de wei­ter­ge­lei­tet. Zuvor war das Post­fach bei Stra­to gehostet.

Ziel die­ser Umstel­lung ist ein höhe­res Maß an Ver­trau­lich­keit bei der E‑Mailkommunikation zu ermög­li­chen. Pos­teo gehört mit Mail​box​.org Mailbox.org Logozu den zwei Test­sie­gern des Stif­tung Waren­test Tests von E‑Mailangeboten aus Febru­ar 2015.

Tabelle Stiftung Warentest - AusschnittWenn­gleich sich Stra­to als deut­scher Anbie­ter an deut­sche Daten­schutz­stan­dards hält und “E‑Mail made in Ger­ma­ny” anbie­tet, bie­ten die­se bei­den Diens­te einen dar­über hin­aus­ge­hen­den Schutz, wie gerin­ge bzw. kei­ne Daten­er­he­bung bei der Ein­rich­tung eines Post­fa­ches, Über­tra­gung zu ande­ren Anbie­tern nach Mög­lich­keit auto­ma­tisch mit einem offe­nen Stan­dard — DANE — gesi­chert oder die Opti­on ein­ge­hen­de Post noch nach­träg­lich mit­tels PGP zu verschlüsseln.

Auch wenn bei­de Diens­te von Stif­tung Waren­test im Ergeb­nis die glei­che Note erhiel­ten (1,8) und Mail​box​.org eine Men­ge zusätz­li­cher Funk­tio­na­li­tät bie­tet (Ver­wen­dung eige­ner Domains, XMPP-Ser­ver, Office-Funk­tio­na­li­tät und Datei­spei­cher) weist Pos­teo mit dem “Kryp­to-Mail­spei­cher” ein Allein­stel­lungs­merk­mal auf. Mit­tels die­ser Funk­ti­on wer­den auf Wunsch alle Daten, Adress­bü­cher, Kalen­der und E‑Mails, ver­schlüs­selt und erst bei der Abfra­ge durch den Nut­zer mit Hil­fe eines mit sei­nem Pass­wort ver­schlüs­sel­ten Schlüs­sels entschlüsselt.

Der Reiz die­ses Sys­tems ist, dass anders als bei “nur” PGP-Ver­schlüs­se­lung auch die Meta­da­ten (bspw. Absen­der, Betreff) für den Anbie­ter und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den nicht offen dalie­gen. Somit könn­ten die­se Daten nur noch bei der Zusen­dung abge­fan­gen wer­den oder ein Angrei­fer müss­te in die lau­fen­den Ver­ar­bei­tun­gen beim Anbie­ter ein­grei­fen, was zumin­dest bis­her kei­ne gän­gi­ge Pra­xis in Deutsch­land ist. Die Daten ste­hen dabei dem Nut­zer z.B. über den Mail­cli­ent qua­si unver­schlüs­selt zur Ver­fü­gung und kön­nen somit spä­ter auch durch­sucht werden.

Es bleibt aller­dings dabei: Wer den Inhalt sei­ner E‑Mail vor uner­wünsch­ten Ein­bli­cken schüt­zen will, soll­te sie bereits vor dem Absen­den ver­schlüs­seln und wer sei­nen Absen­der ver­schlei­ern will soll­te anony­me Absen­der­adres­sen verwenden.

E‑Mails an mail@​kanzlei-​mieth.​de wer­den ein­fach an kanzleimieth@​posteo.​de wei­ter­ge­lei­tet und nicht mehr bei Stra­to gespei­chert. Wer den Anfall von Daten bei Stra­to auch in der Zustel­lung spa­ren möch­te, kann auch direkt an kanzleimieth@​posteo.​de adres­sie­ren. Der PGP-Schlüs­sel ist der sel­be wie für mail@​kanzlei-​mieth.​de. Ant­wor­ten und E‑Mails von die­ser Sei­te gehen grund­sätz­lich über den SMTP-Ser­ver von Stra­to her­aus, es sei denn es wird von der Pos­teo­adres­se aus geant­wor­tet, was ange­strebt ist für Nach­rich­ten, die direkt auf die­se Adres­se zuge­gan­gen sind.