Keine Störerhaftung für Kabelkunden und Fritz!Box-Nutzer?

Im August 2014 hat das Amts­ge­richt Braun­schweig die Inan­spruch­nah­me eines Anschlus­s­in­ha­bers für Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen über den Anschluss abge­lehnt, mit der Begrün­dung, dass Täter­schaft nicht nach­ge­wie­sen wer­den kön­ne, da der vom Inter­net­an­bie­ter gestell­te und ein­ge­setz­te Rou­ter zum Tat­zeit­punkt eine bis dahin unbe­kann­te Sicher­heits­lü­cke auf­ge­wie­sen habe und daher die Täter­schaft Drit­ter nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­ne. (AG Braun­schweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14, noch nicht rechts­kräf­tig) Das nach­fol­gend befass­te Land­ge­richt Braun­schweig lehn­te auch eine Stö­rer­haf­tung (aller­dings in ande­rem argu­men­ta­ti­ven Kon­text) ab. (LG Braun­schweig, Urteil vom 1. Juli 2015, Az. 9 S 433/14, 9 S 433/14 (59))

Auf dem jähr­li­chen Kon­gress des Cha­os Com­pu­ter Clubs (CCC) 2015, dem 32c3, wur­de von Alex­an­der Graf mit dem Vor­trag “Bey­ond your cable modem” vor­ge­stellt, wie zumin­dest bis Herbst 2015 im Kabel­netz von nun­mehr Voda­fone ein Zugriff auf frem­de Kabel­mo­dems mög­lich war und sich auch ein admi­nis­tra­ti­ver Zugriff nicht aus­schlie­ßen ließ. Aus­ge­nom­men hier­von sei­en nur Fritz!Box-Modelle gewesen.

Hei­se online berich­te­te am 07. Jan. 2016 (mit wei­te­ren Nach­wei­sen), dass in einer Viel­zahl von Fritz!Box-Modellen eine Sicher­heits­lü­cke klaff­te, die erst im Juli bis Okto­ber 2015 geschlos­sen wur­de. Dort war es mög­lich zumin­dest über einen Angriff aus dem inter­nen Netz Code in den Rou­ter ein­zu­schleu­sen, der unter Umstän­den mit “root-Rech­ten”, also einer Voll­be­rech­ti­gung, aus­ge­führt wur­de. Damit dürf­te einer Über­nah­me der jewei­li­gen Fritz!Box durch einen Angrei­fer grund­sätz­lich mög­lich gewe­sen sein. Auch wenn der Angriff über das inter­ne Netz erfolg­te, schließt das einen Angriff von außen bspw. über prä­pa­rier­te Web­sei­ten und den Brow­ser nicht aus.

Zieht man die bis­her nicht gericht­lich auf­ge­ho­be­nen Wer­tun­gen des Amts­ge­richts Braun­schweig und die­se Mel­dun­gen zusam­men, so könn­te sich hier­aus eine effek­ti­ve Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie gegen File­sha­ring-Vor­wür­fe bis min­des­tens Mit­te 2015 für alle (bis dahin) Kabel Deutsch­land-Kun­den und Fritz!Box-Nutzer erge­ben, mit Aus­nah­me der­je­ni­gen, die im Kabel­netz eine Fritz!Box betrie­ben haben. (Die Kabel­mo­del­le der Fritz!Box sind im Bericht von Red­Team Pen­tes­ting GmbH zumin­dest nicht als betrof­fe­ne aus­ge­führt. Die Fritz!Box war nicht anfäl­lig für den Angriffs­weg im Kabelnetz.)

Creative Commons LizenzvertragKei­ne Stö­rer­haf­tung für Kabel­kun­den und Fritz!Box-Nutzer? von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.

Besuchszeiten in der Justizvollzugsanstalt Bamberg über Weihnachten / Neujahr

Die JVA Bam­berg hat durch Aus­hang zumin­dest am 10. Dezem­ber 2015 fol­gen­de Besuchs­zei­ten für den Zeit­raum Hei­lig Abend 2015 bis Hei­li­ge Drei Köni­ge 2016 mitgeteilt:

24. Dez. 2015 kein Besuch Hei­lig­abend
25. Dez. 2015 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Weih­nach­ten
26. Dez. 2015 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Weih­nach­ten
27. Dez. 2015 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
28. Dez. 2015 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
29. Dez. 2015 kein Besuch
30. Dez. 2015 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
31. Dez. 2015 kein Besuch Sil­ves­ter
01. Jan. 2016 kein Besuch Neu­jahr
02. Jan. 2016 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
03. Jan. 2016 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
04. Jan. 2016 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
05. Jan. 2016 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
06. Jan. 2016 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr Hei­li­ge Drei Könige

Es ist eine tele­fo­ni­sche Vor­anmel­dung unter +49 951 5059120 erfor­der­lich, die nur werk­tags zwi­schen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr mög­lich sein soll. Son­der­be­su­che und Besuchs­ver­län­ge­run­gen sind in die­ser Zeit grund­sätz­lich nicht möglich.

Bewährungswiderruf? Umgangsrecht verloren? Wegen einer Haarprobe?

Mädchenhaar Rainer Sturm / pixelio.de
Mäd­chen­haar © Rai­ner Sturm / pixelio​.de

Sobald der Umgang mit Tetra­hy­dro­can­na­bi­nol (THC), der Wirk­stoff von Can­na­bis, im Recht ins Spiel kommt, kom­men als ein Stan­dard­mit­tel zur Sach­ver­halts­auf­klä­rung auch Haar­pro­ben ins Spiel. Egal, ob es um die Eig­nung zum Füh­ren eines Kraft­fahr­zeu­ges, um den Umgang mit Kin­dern in einem Betäu­bungs­mit­tel gefähr­de­ten Umfeld oder den Wider­ruf einer Bewäh­rung geht, Ana­ly­sen der Haa­re sind das Stan­dard­mit­tel, um die Absti­nenz oder den Kon­sum von THC nachzuweisen.

Eine neue Stu­die von Moos­mann, Roth und Auwär­ter, Uni­ver­si­tät Frei­burg, dürf­te die­se Pra­xis ins Wan­ken bringen.

So hat sich gezeigt, dass die THC-Abbau­pro­duk­te, die übli­cher­wei­se zum Nach­weis des Kon­sums in den Haa­ren ana­ly­siert wer­den, nicht, wie bis­her ange­nom­men, über das Blut in das Haar ein­baut, son­dern über Schweiß und Fett abge­son­dert wer­den und auf die­sem Wege in die Haa­re gelan­gen. Auch der Auf­ent­halt in Rauch kann zu ent­spre­chen­den Abla­ge­run­gen führen.

Damit kön­nen die frag­li­chen Spu­ren nicht nur nach­ge­wie­sen wer­den, wenn der Pro­band selbst THC kon­su­miert hat, son­dern auch, wenn er Kon­takt hat­te zu Per­so­nen, die kon­su­mier­ten und bei­spiels­wei­se über Ihre Hän­de Spu­ren über­tra­gen. Die Über­tra­gung soll im Ein­zel­fall selbst noch über Drit­te funktionieren.

Wenn Sie sich also fra­gen, wie Ihre Haar­pro­be posi­tiv aus­fal­len konn­te, wäre es auf Basis die­ser neu­en Erkennt­nis­se even­tu­ell anzu­ra­ten, anwalt­li­chen Rat ein­zu­ho­len, um erheb­li­che recht­li­che Nach­tei­le abzu­wen­den oder abzumildern.

Creative Commons LizenzvertragBewäh­rungs­wi­der­ruf? Umgangs­recht ver­lo­ren? Wegen einer Haar­pro­be? von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz. Bil­der haben ggf. abwei­chen­de Lizenzen.

Advocard, des Anwalts Liebling? [Update]

Immer wie­der fra­gen Man­dan­ten, wel­che Rechts­schutz­ver­si­che­rung zu emp­feh­len sei. Dabei ver­mei­de ich es eine Aus­sa­ge zu tref­fen, da ich kei­ne Ver­si­che­run­gen ver­kau­fe und mich nie tief­grün­dig mit der Viel­zahl der ver­schie­de­nen Leis­tungs­pa­ke­te und Prei­se ver­schie­de­ner Ver­si­che­rer aus­ein­an­der­ge­setzt habe. Es bleibt daher regel­mä­ßig bei all­ge­mei­nen Stel­lung­nah­men, wie “für mich als Anwalt ist es prak­tisch, wenn man einen fes­ten Sach­be­ar­bei­ter für einen Vor­gang hat”, “ich fin­de es prak­tisch, wenn die Ver­si­che­rung auch mit einer Durch­wahl und Fax­num­mer erreich­bar ist (ger­ne auch E‑Mail, falls die Ver­si­che­rung Ver­schlüs­se­lung unter­stützt).” Letzt­lich muss aber der Ver­si­che­rungs­neh­mer wis­sen, was er zu wel­chen Kon­di­tio­nen ein­kau­fen will.

Her­aus­ge­fal­len aus die­ser eher neu­tra­len Posi­tio­nie­rung mei­ner­seits ist jetzt die Advo­card.

Eine Deckungs­zu­sa­ge ent­hielt fol­gen­de Aussagen:

... wir freuen uns, dass Sie unseren Kunden unterstützen und übernehmen die versicherten Gebühren. ...
  • Pro Versicherungsjahr übernehmen wir insgesamt 1.000 € für Beratungen und darüber hinausgehende anwaltliche Tätigkeiten. Andere Kosten, unter anderem Gerichtskosten, Gutachterkosten oder gegnerische Anwaltsgebühren sind nicht versichert.
  • Hat unser Kunde mehrere Fälle in diesem Versicherungsjahr gemeldet? Denken Sie bitte daran, dass wir insgesamt maximal 1.000 € für alle Angelegenheiten bezahlen. ...

Die­sem Ange­bot könn­te ein soge­nann­ter Advocard-360°-Privat Rechts­schutz zu Grun­de lie­gen. Dar­in heißt es im per­sön­li­chen Ange­bot § 30 (4) (E) u.a.:

... Der Versicherungsschutz umfasst: Beratungsgespräche sowie darüber hinausgehende anwaltliche Tätigkeiten bis zu einer Gesamthöhe von 1.000 € pro Versicherungsjahr. Die gezahlten Kosten werden auf weiter entstehende Kosten beim Versicherer in derselben Angelegenheit angerechnet. ...

Die­ses ist aus mei­ner Sicht eine für den Kun­den sehr ungüns­ti­ge bis gefähr­li­che Abdeckung.

Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung umfasst regel­mä­ßig die Über­nah­me von gesetz­li­chen Anwalts­ge­büh­ren, Zeugengeldern/Sachverständigenhonoraren, Gerichts­kos­ten und Kos­ten des Geg­ners, soweit der Ver­si­che­rungs­neh­mer die­se über­neh­men muss (vgl. Rechtsschutzversicherung@Wikipedia). Bei dem hier betrach­te­ten Ver­trag sind aber ledig­lich die Kos­ten für den eige­nen Anwalt und die­se gede­ckelt auf 1.000 € je Ver­si­che­rungs­jahr übernommen.

War­um ist das problematisch?

  • Zum Einen rech­nen wir als Anwäl­te als Ser­vice für unse­re Man­dan­ten (und um schnel­ler ans Geld zu kom­men) ger­ne direkt mit den Rechts­schutz­ver­si­che­rern ab. Das ist hier kaum sinn­voll oder es droht ein gro­ßer zusätz­li­cher Arbeits­auf­wand, da wir nicht wis­sen (kön­nen), ob der Deckungs­be­trag bereits aus­ge­schöpft wur­de. Wir ken­nen regel­mä­ßig nicht das Ver­si­che­rungs­jahr und wis­sen häu­fig auch nicht, ob und zu wel­chen Kos­ten Sie sonst noch anwalt­li­che Hil­fe in Anspruch genom­men haben. Es emp­fiehlt sich dann also, dem recht­li­chen Nor­mal­fall ent­spre­chend, direkt mit dem Man­dan­ten abzu­rech­nen. Die­ses bedeu­tet für den Betrof­fe­nen, dass er sei­nen Anwalt zunächst selbst zah­len und sich das Geld von der Ver­si­che­rung wie­der holen darf oder aber die Abrech­nung durch­lei­ten und für recht­zei­ti­ge Zah­lung sor­gen muss.
  • Zum Ande­ren folgt aus jeder anwalt­li­chen Tätig­keit, die nach außen tritt, auch ein Risi­ko: die Gege­gen­sei­te könn­te auf die Idee kom­men sich zu ver­tei­di­gen und die­ses ggf. auch gericht­lich tun. Der Man­dant tritt also in eine recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung ein, hat aber kei­nen Schutz hin­sicht­lich der damit ver­bun­de­nen und von ihm nicht mehr sicher kon­trol­lier­ba­ren Kos­ten durch bspw. eine Kla­ge­er­he­bung des Gegners.
  • Hin­zu kommt, dass wenn der Man­dant über wenig Geld ver­fügt Bera­tungs- und Pro­zess­kos­ten­hil­fe für ihn von Inter­es­se sein kön­nen und die Ver­si­che­rung dann kei­nen (wesent­li­chen) Mehr­wert dar­stellt, und die Kos­ten des eige­nen Anwalts die für den Man­dan­ten am bes­ten kon­trol­lier­ba­ren sind, auch wenn er über Ver­mö­gen ver­fügt. (Spre­chen Sie über Kos­ten und Decke­lun­gen. Die meis­ten Anwäl­te sind hier kooperativ.)

Somit scheint hier ins­ge­samt ein Pro­dukt ggf. mit mar­ki­gen Wor­ten (wie 360°-Schutz) bewor­ben zu wer­den, was Ihnen im Ernst­fall kei­nen geeig­ne­ten Schutz bietet.

[Update, 2015-10-26]

Am 29. Okto­ber haben sich zwei Rechts­an­wäl­te in dem Pod­cast Rechts­be­leh­rung mit der Fra­ge: “Was bringt eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung?” aus­ein­an­der­ge­setzt und dabei auch von Ihren Erfah­run­gen mit ein­zel­nen Anbie­tern berich­tet. Auch hier­aus las­sen sich für den inter­es­sier­ten Ver­si­che­rungs­su­chen­den Nicht-Emp­feh­lun­gen ableiten.

[/Update]

Creative Commons LizenzvertragAdvo­card, des Anwalts Lieb­ling? von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.

PGP Unterstützung bei Töchtern von United Internet

Wie der Hei­se-Ver­lag heu­te in der c’t aus­führ­lich berich­te­te haben die United Inter­net Töch­ter 1&1, Web​.de und GMX in Ihre Web­mail­diens­te die Unter­stüt­zung von PGP inte­griert. Sie set­zen hier­zu auf Mail­ve­lo­pe, eine Erwei­te­rung für die Brow­ser Chro­me und Fire­fox, sowie auf ihre Smartphoneapps.

Anleitung zur Einrichtung in der ct
Anlei­tung zur Ein­rich­tung in der c’t

In der c’t wur­de auch eine aus­führ­li­che Anlei­tung zur Ein­rich­tung veröffentlicht.

Die Unter­neh­men set­zen auf eine eige­ne Schlüs­sel­ver­tei­lung, so dass Schlüs­sel von “frem­den” E‑Mailadressen manu­ell ergänzt wer­den müssen.

Im Brow­ser fin­det sich nach der Instal­la­ti­on ein But­ton, der Zugriff auf die Mail­ve­lo­pe-Kon­fi­gu­ra­ti­on gibt. Dort kön­nen auch Schlüs­sel hin­zu­ge­fügt wer­den. Für Kanz­lei Mieth kann der Schlüs­sel hier auf­ge­ru­fen wer­den. Auch fin­det sich an den meis­ten E‑Mails von der Kanz­lei aus­ge­hend der aktu­el­le öffent­li­che Schlüs­sel ange­fügt. Sie kön­nen die­sen mit einem Edi­tor (unter Win­dows z.B. “Note­pad”) öff­nen, alles mar­kie­ren, kopie­ren und in der Schlüs­sel­ver­wal­tung von Mail­ve­lo­pe als neu­en Schlüs­sel ein­fü­gen, um mit Kanz­lei Mieth ver­schlüs­selt zu kom­mu­ni­zie­ren. Bit­te sen­den Sie in die­sem Fall und bei ver­schlüs­sel­ter Kom­mu­ni­ka­ti­on von Nut­zern ande­rer Schlüs­sel auch Ihren öffent­li­chen Schlüs­sel mit, damit Ihnen auch ver­schlüs­selt geant­wor­tet wer­den kann. Auch die­sen kön­nen Sie über die Schlüs­sel­ver­wal­tung von Mail­ve­lo­pe als Datei expor­tie­ren und als Anhang Ihrer E‑Mail anfügen.

Freifunk in Asylunterkünften

Sei­tens Kanz­lei Mieth wird die Inter­net­ver­sor­gung von Asyl­be­wer­bern unterstützt.

Freifunk-Router Asylunterkunft Heroldsbach
Frei­funk-Rou­ter Asyl­un­ter­kunft Heroldsbach

Aus der eige­nen Arbeit ist bekannt, dass vie­le Inter­net­diens­te Asyl­be­wer­bern eine gro­ße Hil­fe sein kön­nen, sich zurecht­zu­fin­den und zu inte­grie­ren. Bei­spiel­haft sei hier nur Goog­le Trans­la­te genannt, wel­ches ins­be­son­de­re als App auf dem Han­dy sprach­li­che Bar­rie­ren überbrückt.

Freifunkaushang Asylunterkunft Heroldsbach
Frei­funk­aus­hang Asyl­un­ter­kunft Heroldsbach

Daher wird in Zusam­men­ar­beit mit dem Betrei­ber seit dem 13. Juli 2015 eine Frei­funk­in­stal­la­ti­on in der Asyl­be­wer­ber­un­ter­kunft in Herolds­bach betrie­ben und wer­den ein­zel­ne Flücht­lin­ge in Zusam­men­ar­beit mit der Bap­tis­ten­ge­mein­de Forch­heim in Forch­heim mit Frei­funk versorgt.
Creative Commons LizenzvertragFrei­funk in Asyl­un­ter­künf­ten von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.

Vorsicht bei ausländischen Speicherdiensten gerade auch im familiären Bereich! [Update]

Nach­dem letz­tes Jahr bereits Berich­te durch die Medi­en gin­gen, dass eini­ge Spei­cher­an­bie­ter die Datei­en Ihrer Kun­den auf “rechts­wid­ri­ge” Inhal­te hin über­prü­fen, hat nun­mehr Rechts­an­walt Udo Vet­ter von einem Fall berich­tet, wo ein ein­zel­nes Bild in Micro­soft One­Dri­ve auf­grund einer auto­ma­ti­schen Kon­trol­le über US-Behör­den ein Straf­ver­fah­ren in Deutsch­land aus­ge­löst hat. Auch golem​.de berich­tet mit wei­te­ren Nach­wei­sen. [Update] Inzwi­schen eben­so Spie­gel Online. [/Update]

Dabei ist zum Einen zu beach­ten, dass das anlass­lo­se Durch­su­chen und Abglei­chen der Datei­en nach deut­schem Recht wahr­schein­lich unzu­läs­sig ist.

Zum Ande­ren gel­ten in ande­ren Juris­dik­tio­nen ande­re Regeln, die aber im Wege inter­na­tio­na­ler Zusam­men­ar­beit nach Deutsch­land zurück­wir­ken können.

Ich kann daher nur davon abra­ten aus­län­di­schen Anbie­tern (unver­schlüs­sel­te) Daten ins­be­son­de­re unkon­trol­liert zu über­tra­gen. Gera­de bei auto­ma­ti­scher Über­tra­gung besteht das Risi­ko, dass gedan­ken­los ein Bild bspw. aus dem Fami­li­en­krei­se zu einem aus­län­di­schen Anbie­ter über­tra­gen wird und die­ses dort ein Ver­fah­ren wegen des Ver­dachts auf Kin­der­por­no­gra­phie aus­löst. Sowohl mit auto­ma­ti­schen Siche­rungs­diens­ten wie Drop­box als auch mit auto­ma­ti­schem Bil­de­ru­pload wie bei Ama­zon Cloud­Dri­ve ist Vor­sicht gebo­ten. [Update] Dies gilt auch, wenn der­zeit nur Hash­wer­te bekann­ter Bil­der abge­gli­chen wer­den soll­te, wie Spie­gel Online aus­führ­te. Mit der Wei­ter­ent­wick­lung der Erken­nungs­tech­nik ist auch mit einer Aus­deh­nung der Über­prü­fun­gen zu rech­nen. Soll­ten dann pri­va­te, in der jewei­li­gen Juris­dik­ti­on kri­ti­sche Bil­der noch online sein, dro­hen spä­ter juris­ti­sche Kon­se­quen­zen. [/Update]

Alter­na­ti­ven kön­nen soge­nann­te Zero-Know­ledge-Diens­te sein, die tech­nisch die Mög­lich­keit der Kennt­nis­nah­me von den Daten des Nut­zers aus­schlie­ßen. Ein Bei­spiel hier­für wäre Spi­de­roak. Eben­so kom­men selbst­be­trie­be­ne Lösun­gen wie own­Cloud oder deut­sche Anbie­ter, die deut­schem Recht unter­lie­gen, eher in Betracht. Letz­te­re, wie bspw. Stra­to HiD­ri­ve, sind zum Teil lei­der ver­gleichs­wei­se teuer.

Eine wei­te­re, aber auf­wen­di­ge­re Lösung, kann die Nut­zung der aus­län­di­schen Spei­cher­diens­te nur mit ver­schlüs­sel­ten Daten sein. Hier­bei ist auf­zu­pas­sen, das nicht ver­se­hent­lich doch sen­si­ble Daten über­tra­gen werden.

Creative Commons LizenzvertragVor­sicht bei aus­län­di­schen Spei­cher­diens­ten gera­de auch im fami­liä­ren Bereich!” von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.

Geltung der Übergangsvorschriften der RVG-Reform 2013 bei PKH

Das OLG Nürn­berg (14 W 1401/14) hat sich in einer Ent­schei­dung vom 30. Okto­ber 2014 zur Hand­ha­bung der Über­gangs­re­ge­lun­gen der Pro­zess­kos­ten­hil­fe bei der RVG-Reform 2013 geäußert.

Es ergibt sich fol­gen­der eige­ner Leitsatz:

Bei unbe­ding­ter Beauf­tra­gung vor dem 31. Jul. 2013 ist die Ver­gü­tung des bei­geord­ne­ten Rechts­an­walts gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem bis zu die­sem Stich­tag gel­ten­den Recht zu berech­nen, auch bei spä­te­rer Beiordnung.

Die Ent­schei­dung im Volltext

 


 

Creative Commons Lizenzvertrag
Gel­tung der Über­gangs­vor­schrif­ten der RVG-Reform 2013 bei PKH von RA L. W. Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.

TrueCrypt

TrueCryptIn der Kalen­der­wo­che 22 die­sen Jah­res (2014) hat sich der Inhalt der bis dahin hier ver­link­ten Home­page des True­Crypt-Pro­jek­tes wesent­lich verändert.

True­Crypt ist eine Soft­ware, die min­des­tens unter Linux, MacOS und Win­dows die Ver­schlüs­se­lung von Daten­trä­gern anbie­tet. Dabei kann unter Win­dows auch die Sys­tem­par­ti­ti­on ver­schlüs­selt wer­den. Por­ta­ble Daten­trä­ger kön­nen hier­mit ver­schlüs­selt für alle drei Platt­for­men zugäng­lich gemacht werden.

Statt eine voll­wer­ti­ge True­Crypt-Ver­si­on anzu­bie­ten und Infor­ma­tio­nen über das Pro­jekt zu lie­fern, wird auf der Home­page ledig­lich noch eine Ver­si­on 7.2 zum ent­schlüs­seln ver­schlüs­sel­ter Daten­trä­ger ange­bo­ten und Bit­Lo­cker emp­foh­len. Hier­über berich­te­ten zahl­rei­che Medi­en wie bspw. Spie­gel Online, hei­se Secu­ri­ty und golem​.de.

Dabei bleibt offen, ob die berich­te­te Lust­lo­sig­keit der Pro­gram­mie­rer die tat­säch­li­che Ursa­che ist oder nicht viel­leicht Druck staat­li­cher Stel­len dahin­ter­steht, der nicht genannt wer­den darf.

Diver­se Stel­lung­nah­men, wie bspw. in dem oben ver­link­te golem.de-Artikel, des IT-Sicher­heits­be­ra­ter Felix von Leit­ner und Jür­gen Schmidts in hei­se Secu­ri­ty gehen davon aus, dass es kei­ne stich­hal­ti­gen Anhalts­punk­te für eine aku­te Unsi­cher­heit gibt. Golem​.de war so freund­lich, die aktu­el­len Ver­sio­nen mit vol­ler Funk­tio­na­li­tät (7.1a) am Ende die­ses Arti­kels zum Down­load bereitzustellen.

Eine Zusam­men­fas­sung der Datei­en von golem​.de als ZIP-Archiv fin­det sich auch hier zum Down­load. Die Inte­gri­tät gegen­über der bei golem​.de her­un­ter­ge­la­de­nen Fas­sung lässt sich mit die­ser Signa­tur prü­fen. Zur Signa­tur­prü­fung eig­net sich bspw. das Pro­gramm Kleo­pa­tra aus dem GnuPG-Pro­jekt bzw. Gpg4win. Signiert wur­de mit dem Schlüs­sel zur E‑Mailadresse mail@​kanzlei-​mieth.​de, den es hier gibt.

Bit­te infor­mie­ren Sie sich ggf. selbst noch ein­mal, ob es inzwi­schen geeig­ne­te Alter­na­ti­ven gibt oder rele­van­te Sicher­heits­lü­cken in True­Crypt 7.1a auf­ge­tre­ten sind.

Das neue Punktesystem

Am 01. Mai 2014 wird das Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter durch das Fahr­eig­nungs­re­gis­ter abge­löst und die alten Punk­te wer­den in ein neu­es Sys­tem über­führt. Dabei wird nicht nur der Punk­te­rah­men von bis­her 18 Punk­ten auf 8 Punk­te ver­klei­nert, auch die Punk­te­ver­ga­be ändert sich. Konn­ten bis­her für Straf­ta­ten maxi­mal 7 Punk­te erlangt wer­den, gibt es ab Mai höchs­tens noch 3 Punk­te für eine Tat.

Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thor­ben Wen­gert / pixelio​.de

Eben­so ver­ein­facht sich der Punk­te­ab­bau. Wur­den frü­her Punk­te durch neu hin­zu­tre­ten­de an der Til­gung gehin­dert, wer­den die Punk­te im neu­en Sys­tem nach fes­ten Zei­ten getilgt.

Punk­te gibt es zukünf­tig ledig­lich noch für ver­kehrs­ge­fähr­den­des Ver­hal­ten. Der Anwen­dungs­be­reich des Punk­te­sys­tems wird damit enger. Alte Punk­te aus nicht mehr mit Punk­ten sank­tio­nier­ten Taten wer­den gelöscht.

Ein Pflicht­se­mi­nar wird es zukünf­tig nicht mehr geben. Der zukünf­ti­ge Bereich von 1 bis 3 Punk­ten ist ledig­lich eine Vor­mer­kung. Bei 4 oder 5 Punk­ten wird eine gebüh­ren­pflich­ti­ge Ermah­nung erfol­gen und auf die Mög­lich­keit des Punk­te­ab­baus durch ein Fahr­eig­nungs­se­mi­nar hin­ge­wie­sen wer­den. Bei 6 oder 7 Punk­ten erfolgt eine gebüh­ren­pflich­ti­ge Ver­war­nung. Die Mög­lich­keit zum Punk­te­ab­bau durch ein Fahr­eig­nungs­se­mi­nar ent­fällt in die­ser Stufe.

Das neue Sys­tem stellt sich damit nicht här­ter oder mil­der son­dern anders aus­ge­stal­tet dar.

All die­ses wird umge­stellt wer­den, ohne dass Sie sich dar­über Gedan­ken zu machen brau­chen. Inter­es­sant kann die Umstel­lung für Sie jedoch sein, wenn Sie lau­fen­de Buß­geld­ver­fah­ren haben, in denen Sie Punk­te erwar­ten oder einen Punk­te­ab­bau anstreben.

Bei der Umstel­lung wer­den die bis­her 18 Punk­te auf die zukünf­tig 8 Punk­te abge­bil­det. Dabei ent­ste­hen Stu­fen, so dass ggf. ein wei­te­rer Punkt im alten Sys­tem nicht zu wei­te­ren Punk­ten im neu­en Sys­tem führt. In die­sem Fall kann es sinn­voll sein, ein Buß­geld­ver­fah­ren zeit­nah zum Abschluss zu brin­gen, so dass die Punk­te noch recht­zei­tig im alten Sys­tem ein­ge­tra­gen werden.

Auch die Mög­lich­kei­ten zum Punk­te­ab­bau durch Semi­na­re ver­än­dern sich. Die alten Mög­lich­kei­ten sind preis­wer­ter und füh­ren zu einem ggf. auch nach der Umrech­nung höhe­ren Punk­te­ab­bau. Das neue Fahr­eig­nungs­se­mi­nar wird umfang­rei­cher und setzt höhe­re Qua­li­fi­ka­tio­nen bei Fahr­leh­rer und nun­mehr auch Ver­kehrs­psy­cho­lo­gen vor­aus. Hier­durch wer­den auch höhe­re Kos­ten als bis­her erwar­tet. Ers­te Annah­men gehen je nach Quel­le von 400,00 € bis 800,00 € aus.

Soll­ten Sie mit der­ar­ti­gen Situa­tio­nen kon­fron­tiert sein und sich Ihr Punk­te­stand im obe­ren Bereich befin­den, so lohnt es sich ggf., sich kurz­fris­tig indi­vi­du­ell anwalt­lich bera­ten zu las­sen. Bit­te beach­ten Sie, dass es für die Anwen­dung des alten oder neu­en Sys­tems auf die Ein­tra­gung ankommt. Die­se erfolgt nach Rechts­kraft durch Über­mitt­lung der Daten an die regis­ter­füh­ren­de Stel­le. Zwi­schen Rechts­kraft und Über­mitt­lung kön­nen durch­aus 1,5 bis 3,5 Mona­te lie­gen, so dass der zeit­li­che Gestal­tungs­spiel­raum zuneh­mend eng wird.

Aus­führ­li­che­re Infor­ma­tio­nen zum neu­en Punk­te­sys­tem fin­den Sie bspw. beim ADAC.