Verkehrsunfall? Was nun? [Update 2017-06-23]

Ein Ver­kehrs­un­fall ist für die meis­ten Betrof­fe­nen eine Aus­nah­me- und Stress­si­tua­ti­on. Es ist daher hilf­reich vor­her schon ein­mal durch­dacht zu haben, was dort auf einen zukommt. Nach­fol­gend ein paar (nicht not­wen­dig abschlie­ßen­de) Erwägungen:

1. Verletzte versorgen und Unfallstelle sichern

Liegt die Unfall­stel­le so, dass Fol­geun­fäl­le in Betracht kom­men und sind Per­so­nen ver­letzt, so hat die Ver­mei­dung von wei­te­ren Schä­den höchs­te Priorität.

Dabei muss im Ein­zel­fall abge­wo­gen wer­den, was zuerst dran ist. Zwei Beipiele:

  • Es gibt Ver­letz­te mit Schürf- und leich­ten Platz­wun­den aber kei­ne grö­ße­ren Ver­let­zun­gen, die Unfall­stel­le liegt unüber­sicht­lich, so dass jeder­zeit ein Fahr­zeug in die Unfall­stel­le hin­ein­fah­ren könn­te; die Absi­che­rung der Unfall­stel­le dürf­te am wich­tigs­ten sein.
  • Die Unfall­stel­le liegt auf einer über­sicht­li­chen Stra­ße aber ein Ver­letz­ter weist star­ken Blut­ver­lust oder gar einen Kreis­lauf­still­stand auf; der Ver­letz­te wäre zuerst zu ver­sor­gen, da die Gefahr von Fol­geun­fäl­len gering ist und ansons­ten der Ver­letz­te zu verster­ben droht.

Eine pau­scha­le Ant­wort auf die Fra­ge der Rei­hen­fol­ge zwi­schen Sichern der Unfall­stel­le und Ver­sor­gung der Ver­letz­ten kann es daher nicht geben. Es gilt: Bewah­ren sie einen küh­len Kopf!

2. Daten sichern

Die Unfall­stel­le wird nie wie­der so sein, wie sie zum Unfall­zeit­punkt war. Wenn also jemand Inter­es­se hat, den Unfall­her­gang zu rekon­stru­ie­ren, bspw. um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che durch­set­zen zu kön­nen, muss früh an eine Siche­rung des Zustan­des gedacht wer­den. Dazu gehört nach Mög­lich­keit und abhän­gig vom Geschehen:

  • Bild­do­ku­men­ta­ti­on
  • Pro­to­koll der Fahrzeugbesetzungen
  • Gedächt­nis­pro­to­koll des Geschehens
  • Per­so­na­li­en (inkl. einer pos­ta­li­schen (ladungs­fä­hi­gen) Anschrift) der Betei­lig­ten und Zeugen
  • … was sonst noch wich­tig wer­den könnte

Bit­te ach­ten sie dar­auf, sich bei dem Doku­men­tie­ren nicht selbst und auch kei­ne ande­ren zu gefährden!

3. Datenaustausch ermöglichen

Kom­men sie als Unfall­be­tei­lig­ter in Betracht, so sind sie ver­pflich­tet, die Fest­stel­lung ihrer Per­so­na­li­en und die Art ihrer Betei­li­gung zu ermög­li­chen. Ent­fer­nen sie sich unent­schul­digt vor­her vom Unfall­ort oder ermög­li­chen sie bei ent­schul­dig­tem Ent­fer­nen die Fest­stel­lun­gen spä­ter nicht, so droht ihnen eine Stra­fe, die auch Aus­wir­kun­gen auf ihre Fahr­erlaub­nis haben kann!

Blei­ben sie also ansprech­bar für etwai­ge Unfall­geg­ner oder bie­ten sie ihre Per­so­na­li­en an, bevor sie den Unfall­ort ver­las­sen! Beach­ten Sie dabei auch Schä­den an der Infra­struk­tur wie Leit­pfos­ten u.ä. Ggf. emp­fiehlt sich eine Mit­tei­lung mit­tels Han­dy beim zustän­di­gen Stra­ßen­bau­amt, hilfs­wei­se bei der Polizei.

Ach­tung: in Ein­zel­fäl­len kom­men sie auch als Bei­fah­rer als Unfall­be­tei­lig­ter in Betracht. Bspw. wenn sie den Fah­rer abge­lenkt oder ins Lenk­rad gegrif­fen haben.

4. Unfallstelle räumen

Abhän­gig von der Unfall­stel­le ist spä­tes­tens jetzt der Zeit­punkt, die Unfall­stel­le zu räu­men, soweit nicht Poli­zei oder ande­re Befug­te etwas ande­res sagen.

Soll­ten Betriebs­mit­tel aus­ge­lau­fen sein, so kann die Stre­cke ggf. nicht ein­fach wie­der frei gege­ben oder Fahr­zeu­ge nicht ein­fach bewegt wer­den. Die zustän­di­gen Ämter (s. 3.) soll­ten ein­be­zo­gen, hilfs­wei­se Poli­zei oder Feu­er­wehr benach­rich­tigt wer­den. Auch die Hil­fe von Auto­mo­bil­clubs und Ber­gungs­un­ter­neh­men kann hier in Anspruch genom­men werden.

Suchen sie im Zwei­fel die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den zustän­di­gen Stel­len und fra­gen sie sich durch.

5. Nachsorge

Haben sie selbst Ver­let­zun­gen oder sons­ti­ge Schä­den erlit­ten, so soll­ten sie auch in der Fol­ge­zeit die­se, deren Besei­ti­gung und ent­ste­hen­de Kos­ten doku­men­tie­ren, bspw. durch das Sam­meln von Bele­gen und Vor­stel­len beim Arzt ein­schließ­lich Heilungsverlauf.

Sind sie Geschä­dig­ter eines Unfalls mit einem Kraft­fahr­zeug, so kön­nen sie regel­mä­ßig fast ohne Kos­ten­ri­si­ko einen Anwalt mit der Regu­lie­rung der Unfall­schä­den beauf­tra­gen. Machen sie ein­fach einen frü­hen ers­ten Bera­tungs­ter­min beim Anwalt ihres Ver­trau­ens aus und fra­gen sie zunächst unver­bind­lich nach Kos­ten und Mög­lich­kei­ten. In den meis­ten Fäl­len wer­den die Kos­ten von der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung getragen.

Vor­sicht ist bei der Beauf­tra­gung von Sach­ver­stän­di­gen zur Beur­tei­lung von Sach­schä­den gebo­ten, da sie auf deren Kos­ten ggf. antei­lig sit­zen blei­ben kön­nen. Hier emp­fiehlt sich — wenn sie die Beauf­tra­gung eines Anwalts in Betracht zie­hen — zuerst Rück­spra­che zu nehmen.

Sonstiges

Ver­kehrs­un­fäl­le zie­hen fast immer eine Viel­zahl von Ver­fah­ren nach sich. So sind zumeist min­des­tens Ord­nungs­wid­rig­kei­ten von dem ein oder ande­ren Betei­lig­ten ver­wirk­licht, nicht sel­ten auch Straftaten.

Über­le­gen Sie daher vor dem Ein­schal­ten der Poli­zei, ob die­ses ihnen hilft oder eher zum Fall­strick wird. Zu emp­feh­len ist es, wenn es beim Unfall­geg­ner Anzei­chen von Dro­gen- oder Alko­hol­ein­fluss gibt. Auch wenn auf ihrer Sei­te schwe­re Ver­let­zun­gen vor­lie­gen, kann eine poli­zei­li­che Auf­klä­rung eine hilf­rei­che Unter­stüt­zung sein. Haben sie aber Anteil an der Unfall­ver­ur­sa­chung, so stellt die Ein­schal­tung der Poli­zei zumeist ein Risi­ko dar.

Jeden­falls gilt: machen sie gegen­über der Poli­zei kei­ne unüber­leg­ten Anga­ben. Sie sind ver­pflich­tet Per­so­na­li­en anzu­ge­ben, ggf. noch ihre Fahr­erlaub­nis und Fahr­zeug­pa­pie­re vor­zu­wei­sen. Dar­über hin­aus soll­te wohl über­legt wer­den, was ange­ge­ben wird. Als Zeu­ge, als (zukünf­tig) Betrof­fe­ner eines Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­rens oder als (zukünf­tig) Beschul­dig­ter im Straf­ver­fah­ren brau­chen sie gegen­über der Poli­zei [Update] grund­sätz­lich¹ [/Update] kei­ne Anga­ben machen, auch wenn die Beam­ten sie ger­ne dahin moti­vie­ren. Auch brau­chen Sie bei Alko­hol- oder Dro­gen­kon­trol­len nicht mit­wir­ken! Zwar kön­nen die Poli­zis­ten unter Umstän­den dann zur zwangs­wei­sen Pro­ben­nah­me schrei­ten. Die­se ist jedoch zu begrün­den und droht bei kon­kre­tem Ver­dacht (posi­ti­ver Schnell­test) ohne­hin. Stim­men sie zu, ist gegen die Maß­nah­me kein Rechts­schutz mehr mög­lich. Dul­den sie (dazu wären sie ver­pflich­tet!), so könn­te die Maß­nah­me im Nach­gang über­prüft wer­den. Außer­dem ist es wesent­lich schwie­ri­ger, ein­mal erho­be­ne Sach­ver­hal­te aus Akten wie­der her­aus­zu­be­kom­men, als spä­ter etwas hinzuzureichen.

Eben­so soll­ten sie kei­ne über­eil­ten Erklä­run­gen gegen­über Unfall­geg­nern abge­ben. Die­ses könn­te auf ihr Ver­mö­gen durch­schla­gen und sie Tei­le des Ver­si­che­rungs­schut­zes ihrer Haft­pflicht kosten.

Fazit

Zual­ler­erst gilt es die Ruhe zu bewah­ren und wei­te­re Schä­den zu ver­mei­den. Dann ist der Blick auf die Zukunft zu rich­ten und der Sach­stand zu doku­men­tie­ren sowie Daten auszutauschen.

Bei alle­dem kann nach Mög­lich­keit noch dar­auf geach­tet wer­den, die eige­ne Posi­ti­on nicht unnö­tig zu ver­schlech­tern, indem man poli­zei­li­che Ver­fah­ren gegen sich provoziert.

Fußnote

1: [Update 2017-06-23] Der Bun­des­tag hat am 22. Juni 2016 eine Ände­rung von §163 StPO beschlos­sen und dar­in eine Erschei­nungs- und Aus­sa­ge­pflicht für Zeu­gen vor “Ermitt­lungs­per­so­nen der Staats­an­walt­schaft” beschlos­sen, für den Fall, dass der Ladung ein Auf­trag der Staats­an­walt­schaft zu Grun­de lie­ge. Die Ände­rung tritt am Tag nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft.

Was die Anfor­de­rung “Ladung im Auf­trag der Staats­an­walt­schaft” in der Pra­xis bedeu­ten wird, ist der­zeit noch nicht abseh­bar. In Zwei­fels­fäl­len wäre die Ein­ho­lung anwalt­li­chen Rates zu emp­feh­len. Auch als Zeu­ge dür­fen Sie sich jeder­zeit anwalt­lich bera­ten und beglei­ten las­sen. [/Update]

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Das neue Punktesystem

Am 01. Mai 2014 wird das Ver­kehrs­zen­tral­re­gis­ter durch das Fahr­eig­nungs­re­gis­ter abge­löst und die alten Punk­te wer­den in ein neu­es Sys­tem über­führt. Dabei wird nicht nur der Punk­te­rah­men von bis­her 18 Punk­ten auf 8 Punk­te ver­klei­nert, auch die Punk­te­ver­ga­be ändert sich. Konn­ten bis­her für Straf­ta­ten maxi­mal 7 Punk­te erlangt wer­den, gibt es ab Mai höchs­tens noch 3 Punk­te für eine Tat.

Thorben Wengert  / pixelio.de
Bild: Thor­ben Wen­gert / pixelio​.de

Eben­so ver­ein­facht sich der Punk­te­ab­bau. Wur­den frü­her Punk­te durch neu hin­zu­tre­ten­de an der Til­gung gehin­dert, wer­den die Punk­te im neu­en Sys­tem nach fes­ten Zei­ten getilgt.

Punk­te gibt es zukünf­tig ledig­lich noch für ver­kehrs­ge­fähr­den­des Ver­hal­ten. Der Anwen­dungs­be­reich des Punk­te­sys­tems wird damit enger. Alte Punk­te aus nicht mehr mit Punk­ten sank­tio­nier­ten Taten wer­den gelöscht.

Ein Pflicht­se­mi­nar wird es zukünf­tig nicht mehr geben. Der zukünf­ti­ge Bereich von 1 bis 3 Punk­ten ist ledig­lich eine Vor­mer­kung. Bei 4 oder 5 Punk­ten wird eine gebüh­ren­pflich­ti­ge Ermah­nung erfol­gen und auf die Mög­lich­keit des Punk­te­ab­baus durch ein Fahr­eig­nungs­se­mi­nar hin­ge­wie­sen wer­den. Bei 6 oder 7 Punk­ten erfolgt eine gebüh­ren­pflich­ti­ge Ver­war­nung. Die Mög­lich­keit zum Punk­te­ab­bau durch ein Fahr­eig­nungs­se­mi­nar ent­fällt in die­ser Stufe.

Das neue Sys­tem stellt sich damit nicht här­ter oder mil­der son­dern anders aus­ge­stal­tet dar.

All die­ses wird umge­stellt wer­den, ohne dass Sie sich dar­über Gedan­ken zu machen brau­chen. Inter­es­sant kann die Umstel­lung für Sie jedoch sein, wenn Sie lau­fen­de Buß­geld­ver­fah­ren haben, in denen Sie Punk­te erwar­ten oder einen Punk­te­ab­bau anstreben.

Bei der Umstel­lung wer­den die bis­her 18 Punk­te auf die zukünf­tig 8 Punk­te abge­bil­det. Dabei ent­ste­hen Stu­fen, so dass ggf. ein wei­te­rer Punkt im alten Sys­tem nicht zu wei­te­ren Punk­ten im neu­en Sys­tem führt. In die­sem Fall kann es sinn­voll sein, ein Buß­geld­ver­fah­ren zeit­nah zum Abschluss zu brin­gen, so dass die Punk­te noch recht­zei­tig im alten Sys­tem ein­ge­tra­gen werden.

Auch die Mög­lich­kei­ten zum Punk­te­ab­bau durch Semi­na­re ver­än­dern sich. Die alten Mög­lich­kei­ten sind preis­wer­ter und füh­ren zu einem ggf. auch nach der Umrech­nung höhe­ren Punk­te­ab­bau. Das neue Fahr­eig­nungs­se­mi­nar wird umfang­rei­cher und setzt höhe­re Qua­li­fi­ka­tio­nen bei Fahr­leh­rer und nun­mehr auch Ver­kehrs­psy­cho­lo­gen vor­aus. Hier­durch wer­den auch höhe­re Kos­ten als bis­her erwar­tet. Ers­te Annah­men gehen je nach Quel­le von 400,00 € bis 800,00 € aus.

Soll­ten Sie mit der­ar­ti­gen Situa­tio­nen kon­fron­tiert sein und sich Ihr Punk­te­stand im obe­ren Bereich befin­den, so lohnt es sich ggf., sich kurz­fris­tig indi­vi­du­ell anwalt­lich bera­ten zu las­sen. Bit­te beach­ten Sie, dass es für die Anwen­dung des alten oder neu­en Sys­tems auf die Ein­tra­gung ankommt. Die­se erfolgt nach Rechts­kraft durch Über­mitt­lung der Daten an die regis­ter­füh­ren­de Stel­le. Zwi­schen Rechts­kraft und Über­mitt­lung kön­nen durch­aus 1,5 bis 3,5 Mona­te lie­gen, so dass der zeit­li­che Gestal­tungs­spiel­raum zuneh­mend eng wird.

Aus­führ­li­che­re Infor­ma­tio­nen zum neu­en Punk­te­sys­tem fin­den Sie bspw. beim ADAC.

Winterreifenpflicht [Update]

Die StVO kennt seit 2006 eine Pflicht zur Ver­wen­dung einer den Wet­ter­ver­hält­nis­sen ange­pass­ten Aus­rüs­tung bei Fahr­zeu­gen (s. § 2 Abs. 3a StVO).

Ein Ver­stoß gegen die­se Pflicht soll nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO buß­geld­be­wehrt sein.

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Olden­burg hat sich nun mit der hin­rei­chen­den Bestimmt­heit der Buß­geld­vor­schrift befasst und ist zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass die Pflicht geeig­ne­te Berei­fung zu ver­wen­den nicht hin­rei­chend bestimmt und damit die Buß­geld­be­dro­hung ver­fas­sungs­wid­rig sei.

So kön­ne der Normadres­sat, also der Fah­rer, nicht erken­nen, wann unter wel­chen Umstän­den wel­che kon­kre­te Berei­fung die geeig­ne­te sei, und der Rechts­set­zer wäre in der Lage gewe­sen genau­er, also kon­kre­ter, zu regeln.

Es besteht somit die begrün­de­te Hoff­nung, auch in ande­ren OLG-Bezir­ken, wegen Ver­sto­ßes gegen § 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO nicht mit einem Buß­geld belegt zu werden.

Gleich­wohl soll­te auf dem Wet­ter ange­pass­te Berei­fung nicht ver­zich­tet wer­den. Denn ansons­ten kann die nach § 3 Abs. 1 StVO noch zuläs­si­ge Geschwin­dig­keit schnell gegen 0 km/h gehen und es droht Gefahr, dem Rück­sichts­ge­bot des § 1 Abs. 1 StVO ent­ge­gen zu han­deln oder gar mit dem eige­nen Fahr­zeug ein Hin­der­nis zu berei­ten und sich ggf. gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB straf­bar zu machen. Abge­se­hen von die­ser rela­tiv weit­ge­hen­den Fol­ge droht im Fal­le des Unfalls eine höhe­re Haftungsquote.

[Update]

Nach Medi­en­be­rich­ten ist damit zu rech­nen, dass noch vor der Win­ter­sai­son 2010/2011 die StVO ange­passt und eine kon­kre­te Win­ter­rei­fen­pflicht ver­an­kert wer­den wird.

[Update 2]

Nach Mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ver­kehr, Bau und Stadt­ent­wick­lung vom 26. Novem­ber 2010, ist davon aus­zu­ge­hen, dass in den fol­gen­den Tagen eine prä­zi­se­re Rege­lung ver­kün­det wer­den wird. Somit gilt: unver­züg­lich auf Win­ter- bzw. All­wet­ter­rei­fen umzurüsten.

[Update 3]

Mit Wir­kung zu Sams­tag, 04. Dezem­ber 2010, tritt die unter unter [Update 2] ange­kün­dig­te Ände­rung in Kraft. Von dort an besteht sodann eine sank­tio­nier­te Win­ter­rei­fen­pflicht. (Vgl. hier.)