Ordnungswidrigkeitenrecht

Eine Ord­nungs­wid­rig­keit ist eine rechts­wid­ri­ge und vor­werf­ba­re Hand­lung, die den Tat­be­stand eines Geset­zes ver­wirk­licht, das die Ahn­dung mit einer Geld­bu­ße zuläßt, § 1 Absatz 1 Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz.

Der Unter­schied zu einer Straf­tat ist damit im Wesent­li­chen das Feh­len eines sozi­al-ethi­schen Unwert­ur­teils über die Tat, wes­halb die Sank­ti­on auch kei­ne Stra­fe son­dern begriff­lich eine Buße ist. Anders gesagt: Es wird zwar ver­folgt, ist aber nicht ganz so schlimm wie eine Straftat.

Die Struk­tur des Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­rechts ist grund­sätz­lich ver­gleich­bar der des Straf­rechts, so dass hier dar­auf grund­sätz­lich ver­wie­sen wer­den soll.

Ein wei­te­rer wesent­li­cher Unter­schied jedoch ist das Feh­len des soge­nann­ten Lega­li­täts­prin­zips, das jede Tat ver­folgt wer­den muss. Die­ses wird im Straf­recht nur aus­nahms­wei­se durch­bro­chen. Im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht ist hin­ge­gen das Oppor­tu­ni­täts­prin­zip vor­herr­schend. Es liegt also im Ermes­sen der ver­fol­gen­den Behör­de, die Ord­nungs­wid­rig­keit zu verfolgen.

Auch gibt es kein spe­zi­el­les “Jugend­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht”.