Kosten beim Anwalt

In Gesprä­chen mit Fami­lie, Freun­den und Bekann­ten bin ich dar­auf auf­merk­sam gemacht wor­den, dass vie­le kei­ne Ahnung haben, was sie ein Besuch beim Anwalt kostet.
Auch schei­nen dar­aus Berüh­rungs­ängs­te zu folgen.

Problem

Die Schwie­rig­keit ist: das weiß niemand.
Ein Anwalts­be­such ist typi­scher­wei­se ähn­lich wie ein Arzt­be­such. Sie wis­sen, sie haben ein Pro­blem, aber Sie wis­sen nicht, was es ist und wie Sie es lösen kön­nen. Des­halb erwä­gen Sie zum Anwalt zu gehen. Oder Sie möch­ten einem Pro­blem vorbeugen.
Das Dum­me: auch der Anwalt kann nicht vor­her wis­sen, was Ihr Pro­blem ist und wie und mit wel­chem Auf­wand oder wel­chen Mit­teln es sich lösen lässt.

Abrechnung

Abge­rech­net wer­den kann grund­sätz­lich auf zwei Weisen:

  1. Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG)
  2. Hono­rar­ver­ein­ba­rung

Wenn Sie nichts ande­res ver­ein­ba­ren, rech­net Ihr Anwalt nach RVG ab. Ähn­lich wie für bestimm­te Behand­lun­gen beim Arzt bestimm­te Sät­ze erho­ben wer­den, kennt auch das RVG Gebüh­ren­tat­be­stän­de, die dann einen Gebüh­ren­rah­men eröff­nen. Das ist zunächst ein Fak­tor, der jeweils mit einer soge­nann­ten “ein­fa­chen Gebühr” mul­ti­pli­ziert wird.
Wie hoch die ein­fa­che Gebühr ist, hängt von dem sog. “Streit­wert” ab. Der ist Ihr “Inter­es­se” in Geld an der recht­li­chen Klä­rung oder Aus­ein­an­der­set­zung. Wenn sie bei­spiels­wei­se 400 € wie­der haben wol­len, dann ist der Streit­wert grund­sätz­lich auch 400 €. In man­chen Kon­stel­la­tio­nen ist die Berech­nung jedoch komplexer.
Hin­zu kommt regel­mä­ßig noch die Umsatzsteuer.

Was Sie also zah­len müs­sen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Inter­es­se ist und was tat­säch­lich in der Bear­bei­tung Ihres Anlie­gens passiert.
Lei­der lässt sich ins­be­son­de­re Letz­te­res nicht sicher vor­her­sa­gen, da der Geg­ner, Gerich­te, … hier­auf auch Ein­fluss haben können.
Ins­be­son­de­re droht spä­tes­tens bei gericht­li­chen Ver­fah­ren zumin­dest für den Fall des nicht vol­len Erfol­ges auch, sich  Kos­ten des Geg­ners mit “ein­zu­fan­gen”.

Sie kön­nen mit Ihrem Anwalt grund­sätz­lich auch frei (soweit das RVG hier kei­ne Gren­zen setzt, zumeist Unter­gren­zen) ver­ein­ba­ren, was Sie für sei­ne Tätig­keit zah­len, eine Hono­rar­ver­ein­ba­rung treffen.
Dies kann vor allem in Betracht kom­men, wenn der Auf­wand für ein Man­dat erheb­lich vom Nor­mal­fall abweicht (bei­de Rich­tun­gen sind denk­bar) oder der Anwalt einen beson­de­ren Markt­wert für Sie oder all­ge­mein hat.

Und konkret?

Wie dar­ge­stellt, lässt sich das so ein­fach nicht beantworten.

Vor­schlag: Sie rufen ein­fach ein­mal an, ver­ein­ba­ren einen Ter­min und auf Wunsch sage ich Ihnen, ab wann ich Gebüh­ren neh­men müss­te und ver­su­che Ihnen auf­zu­zei­gen, wohin die Rei­se gehen könnte.

Eine Abschät­zung kön­nen Sie auch mit einem der vie­len Pro­zess­kos­ten­rech­ner versuchen.

Staatliche Leistungen

Soll­ten Ihre wirt­schaft­li­chen Mög­lich­kei­ten all die­ses nicht her­ge­ben, kön­nen Sie unter Umstän­den auch staat­li­che Leis­tun­gen in Anspruch neh­men. So gibt es die Pro­zess­kos­ten­hil­fe bspw. in Zivil­ver­fah­ren und Bei­ord­nun­gen bspw. als Pflicht­ver­tei­di­ger.

Im Grund­satz emp­fiehlt es sich, im Vor­feld einen Bera­tungs­hil­fe­schein beim für Ihren Wohn­ort zustän­di­gen Amts­ge­richt zu besor­gen. (Für den Kreis Forch­heim fin­den Sie hier Infor­ma­tio­nen zur Rechts­an­trags­stel­le des Amts­ge­richts Forchheim.)

Bei gericht­li­chen Ver­fah­ren kommt auch Pro­zess­kos­ten­hil­fe in Betracht, in Straf­sa­chen eine Bei­ord­nung als Pflichtverteidiger.

Im Zwei­fel kön­nen wir die Mög­lich­kei­ten zur Kos­ten­tra­gung aber auch ger­ne gemein­sam durch­ge­hen. Brin­gen Sie dann mög­lichst auch die Unter­la­gen mit, die Aus­kunft über Ihre Ver­mö­gens– und Ein­kom­mens­si­tua­tion lie­fern, wie bei­spiels­weise einen ALG II (“Hartz IV”) Bewilligungsbescheid.

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