In Gesprächen mit Familie, Freunden und Bekannten bin ich darauf aufmerksam gemacht worden, dass viele keine Ahnung haben, was sie ein Besuch beim Anwalt kostet.
Auch scheinen daraus Berührungsängste zu folgen.
Problem
Die Schwierigkeit ist: das weiß niemand.
Ein Anwaltsbesuch ist typischerweise ähnlich wie ein Arztbesuch. Sie wissen, sie haben ein Problem, aber Sie wissen nicht, was es ist und wie Sie es lösen können. Deshalb erwägen Sie zum Anwalt zu gehen. Oder Sie möchten einem Problem vorbeugen.
Das Dumme: auch der Anwalt kann nicht vorher wissen, was Ihr Problem ist und wie und mit welchem Aufwand oder welchen Mitteln es sich lösen lässt.
Abrechnung
Abgerechnet werden kann grundsätzlich auf zwei Weisen:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Honorarvereinbarung
Wenn Sie nichts anderes vereinbaren, rechnet Ihr Anwalt nach RVG ab. Ähnlich wie für bestimmte Behandlungen beim Arzt bestimmte Sätze erhoben werden, kennt auch das RVG Gebührentatbestände, die dann einen Gebührenrahmen eröffnen. Das ist zunächst ein Faktor, der jeweils mit einer sogenannten “einfachen Gebühr” multipliziert wird.
Wie hoch die einfache Gebühr ist, hängt von dem sog. “Streitwert” ab. Der ist Ihr “Interesse” in Geld an der rechtlichen Klärung oder Auseinandersetzung. Wenn sie beispielsweise 400 € wieder haben wollen, dann ist der Streitwert grundsätzlich auch 400 €. In manchen Konstellationen ist die Berechnung jedoch komplexer.
Hinzu kommt regelmäßig noch die Umsatzsteuer.
Was Sie also zahlen müssen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Interesse ist und was tatsächlich in der Bearbeitung Ihres Anliegens passiert.
Leider lässt sich insbesondere Letzteres nicht sicher vorhersagen, da der Gegner, Gerichte, … hierauf auch Einfluss haben können.
Insbesondere droht spätestens bei gerichtlichen Verfahren zumindest für den Fall des nicht vollen Erfolges auch, sich Kosten des Gegners mit “einzufangen”.
Sie können mit Ihrem Anwalt grundsätzlich auch frei (soweit das RVG hier keine Grenzen setzt, zumeist Untergrenzen) vereinbaren, was Sie für seine Tätigkeit zahlen, eine Honorarvereinbarung treffen.
Dies kann vor allem in Betracht kommen, wenn der Aufwand für ein Mandat erheblich vom Normalfall abweicht (beide Richtungen sind denkbar) oder der Anwalt einen besonderen Marktwert für Sie oder allgemein hat.
Und konkret?
Wie dargestellt, lässt sich das so einfach nicht beantworten.
Vorschlag: Sie rufen einfach einmal an, vereinbaren einen Termin und auf Wunsch sage ich Ihnen, ab wann ich Gebühren nehmen müsste und versuche Ihnen aufzuzeigen, wohin die Reise gehen könnte.
Eine Abschätzung können Sie auch mit einem der vielen Prozesskostenrechner versuchen.
Staatliche Leistungen
Sollten Ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten all dieses nicht hergeben, können Sie unter Umständen auch staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. So gibt es die Prozesskostenhilfe bspw. in Zivilverfahren und Beiordnungen bspw. als Pflichtverteidiger.
Im Grundsatz empfiehlt es sich, im Vorfeld einen Beratungshilfeschein beim für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht zu besorgen. (Für den Kreis Forchheim finden Sie hier Informationen zur Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Forchheim.)
Bei gerichtlichen Verfahren kommt auch Prozesskostenhilfe in Betracht, in Strafsachen eine Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Im Zweifel können wir die Möglichkeiten zur Kostentragung aber auch gerne gemeinsam durchgehen. Bringen Sie dann möglichst auch die Unterlagen mit, die Auskunft über Ihre Vermögens– und Einkommenssituation liefern, wie beispielsweise einen ALG II (“Hartz IV”) Bewilligungsbescheid.