Verkehrsunfall? Was nun? [Update 2017-06-23]

Ein Ver­kehrs­un­fall ist für die meis­ten Betrof­fe­nen eine Aus­nah­me- und Stress­si­tua­ti­on. Es ist daher hilf­reich vor­her schon ein­mal durch­dacht zu haben, was dort auf einen zukommt. Nach­fol­gend ein paar (nicht not­wen­dig abschlie­ßen­de) Erwägungen:

1. Verletzte versorgen und Unfallstelle sichern

Liegt die Unfall­stel­le so, dass Fol­geun­fäl­le in Betracht kom­men und sind Per­so­nen ver­letzt, so hat die Ver­mei­dung von wei­te­ren Schä­den höchs­te Priorität.

Dabei muss im Ein­zel­fall abge­wo­gen wer­den, was zuerst dran ist. Zwei Beipiele:

  • Es gibt Ver­letz­te mit Schürf- und leich­ten Platz­wun­den aber kei­ne grö­ße­ren Ver­let­zun­gen, die Unfall­stel­le liegt unüber­sicht­lich, so dass jeder­zeit ein Fahr­zeug in die Unfall­stel­le hin­ein­fah­ren könn­te; die Absi­che­rung der Unfall­stel­le dürf­te am wich­tigs­ten sein.
  • Die Unfall­stel­le liegt auf einer über­sicht­li­chen Stra­ße aber ein Ver­letz­ter weist star­ken Blut­ver­lust oder gar einen Kreis­lauf­still­stand auf; der Ver­letz­te wäre zuerst zu ver­sor­gen, da die Gefahr von Fol­geun­fäl­len gering ist und ansons­ten der Ver­letz­te zu verster­ben droht.

Eine pau­scha­le Ant­wort auf die Fra­ge der Rei­hen­fol­ge zwi­schen Sichern der Unfall­stel­le und Ver­sor­gung der Ver­letz­ten kann es daher nicht geben. Es gilt: Bewah­ren sie einen küh­len Kopf!

2. Daten sichern

Die Unfall­stel­le wird nie wie­der so sein, wie sie zum Unfall­zeit­punkt war. Wenn also jemand Inter­es­se hat, den Unfall­her­gang zu rekon­stru­ie­ren, bspw. um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che durch­set­zen zu kön­nen, muss früh an eine Siche­rung des Zustan­des gedacht wer­den. Dazu gehört nach Mög­lich­keit und abhän­gig vom Geschehen:

  • Bild­do­ku­men­ta­ti­on
  • Pro­to­koll der Fahrzeugbesetzungen
  • Gedächt­nis­pro­to­koll des Geschehens
  • Per­so­na­li­en (inkl. einer pos­ta­li­schen (ladungs­fä­hi­gen) Anschrift) der Betei­lig­ten und Zeugen
  • … was sonst noch wich­tig wer­den könnte

Bit­te ach­ten sie dar­auf, sich bei dem Doku­men­tie­ren nicht selbst und auch kei­ne ande­ren zu gefährden!

3. Datenaustausch ermöglichen

Kom­men sie als Unfall­be­tei­lig­ter in Betracht, so sind sie ver­pflich­tet, die Fest­stel­lung ihrer Per­so­na­li­en und die Art ihrer Betei­li­gung zu ermög­li­chen. Ent­fer­nen sie sich unent­schul­digt vor­her vom Unfall­ort oder ermög­li­chen sie bei ent­schul­dig­tem Ent­fer­nen die Fest­stel­lun­gen spä­ter nicht, so droht ihnen eine Stra­fe, die auch Aus­wir­kun­gen auf ihre Fahr­erlaub­nis haben kann!

Blei­ben sie also ansprech­bar für etwai­ge Unfall­geg­ner oder bie­ten sie ihre Per­so­na­li­en an, bevor sie den Unfall­ort ver­las­sen! Beach­ten Sie dabei auch Schä­den an der Infra­struk­tur wie Leit­pfos­ten u.ä. Ggf. emp­fiehlt sich eine Mit­tei­lung mit­tels Han­dy beim zustän­di­gen Stra­ßen­bau­amt, hilfs­wei­se bei der Polizei.

Ach­tung: in Ein­zel­fäl­len kom­men sie auch als Bei­fah­rer als Unfall­be­tei­lig­ter in Betracht. Bspw. wenn sie den Fah­rer abge­lenkt oder ins Lenk­rad gegrif­fen haben.

4. Unfallstelle räumen

Abhän­gig von der Unfall­stel­le ist spä­tes­tens jetzt der Zeit­punkt, die Unfall­stel­le zu räu­men, soweit nicht Poli­zei oder ande­re Befug­te etwas ande­res sagen.

Soll­ten Betriebs­mit­tel aus­ge­lau­fen sein, so kann die Stre­cke ggf. nicht ein­fach wie­der frei gege­ben oder Fahr­zeu­ge nicht ein­fach bewegt wer­den. Die zustän­di­gen Ämter (s. 3.) soll­ten ein­be­zo­gen, hilfs­wei­se Poli­zei oder Feu­er­wehr benach­rich­tigt wer­den. Auch die Hil­fe von Auto­mo­bil­clubs und Ber­gungs­un­ter­neh­men kann hier in Anspruch genom­men werden.

Suchen sie im Zwei­fel die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den zustän­di­gen Stel­len und fra­gen sie sich durch.

5. Nachsorge

Haben sie selbst Ver­let­zun­gen oder sons­ti­ge Schä­den erlit­ten, so soll­ten sie auch in der Fol­ge­zeit die­se, deren Besei­ti­gung und ent­ste­hen­de Kos­ten doku­men­tie­ren, bspw. durch das Sam­meln von Bele­gen und Vor­stel­len beim Arzt ein­schließ­lich Heilungsverlauf.

Sind sie Geschä­dig­ter eines Unfalls mit einem Kraft­fahr­zeug, so kön­nen sie regel­mä­ßig fast ohne Kos­ten­ri­si­ko einen Anwalt mit der Regu­lie­rung der Unfall­schä­den beauf­tra­gen. Machen sie ein­fach einen frü­hen ers­ten Bera­tungs­ter­min beim Anwalt ihres Ver­trau­ens aus und fra­gen sie zunächst unver­bind­lich nach Kos­ten und Mög­lich­kei­ten. In den meis­ten Fäl­len wer­den die Kos­ten von der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung getragen.

Vor­sicht ist bei der Beauf­tra­gung von Sach­ver­stän­di­gen zur Beur­tei­lung von Sach­schä­den gebo­ten, da sie auf deren Kos­ten ggf. antei­lig sit­zen blei­ben kön­nen. Hier emp­fiehlt sich — wenn sie die Beauf­tra­gung eines Anwalts in Betracht zie­hen — zuerst Rück­spra­che zu nehmen.

Sonstiges

Ver­kehrs­un­fäl­le zie­hen fast immer eine Viel­zahl von Ver­fah­ren nach sich. So sind zumeist min­des­tens Ord­nungs­wid­rig­kei­ten von dem ein oder ande­ren Betei­lig­ten ver­wirk­licht, nicht sel­ten auch Straftaten.

Über­le­gen Sie daher vor dem Ein­schal­ten der Poli­zei, ob die­ses ihnen hilft oder eher zum Fall­strick wird. Zu emp­feh­len ist es, wenn es beim Unfall­geg­ner Anzei­chen von Dro­gen- oder Alko­hol­ein­fluss gibt. Auch wenn auf ihrer Sei­te schwe­re Ver­let­zun­gen vor­lie­gen, kann eine poli­zei­li­che Auf­klä­rung eine hilf­rei­che Unter­stüt­zung sein. Haben sie aber Anteil an der Unfall­ver­ur­sa­chung, so stellt die Ein­schal­tung der Poli­zei zumeist ein Risi­ko dar.

Jeden­falls gilt: machen sie gegen­über der Poli­zei kei­ne unüber­leg­ten Anga­ben. Sie sind ver­pflich­tet Per­so­na­li­en anzu­ge­ben, ggf. noch ihre Fahr­erlaub­nis und Fahr­zeug­pa­pie­re vor­zu­wei­sen. Dar­über hin­aus soll­te wohl über­legt wer­den, was ange­ge­ben wird. Als Zeu­ge, als (zukünf­tig) Betrof­fe­ner eines Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­rens oder als (zukünf­tig) Beschul­dig­ter im Straf­ver­fah­ren brau­chen sie gegen­über der Poli­zei [Update] grund­sätz­lich¹ [/Update] kei­ne Anga­ben machen, auch wenn die Beam­ten sie ger­ne dahin moti­vie­ren. Auch brau­chen Sie bei Alko­hol- oder Dro­gen­kon­trol­len nicht mit­wir­ken! Zwar kön­nen die Poli­zis­ten unter Umstän­den dann zur zwangs­wei­sen Pro­ben­nah­me schrei­ten. Die­se ist jedoch zu begrün­den und droht bei kon­kre­tem Ver­dacht (posi­ti­ver Schnell­test) ohne­hin. Stim­men sie zu, ist gegen die Maß­nah­me kein Rechts­schutz mehr mög­lich. Dul­den sie (dazu wären sie ver­pflich­tet!), so könn­te die Maß­nah­me im Nach­gang über­prüft wer­den. Außer­dem ist es wesent­lich schwie­ri­ger, ein­mal erho­be­ne Sach­ver­hal­te aus Akten wie­der her­aus­zu­be­kom­men, als spä­ter etwas hinzuzureichen.

Eben­so soll­ten sie kei­ne über­eil­ten Erklä­run­gen gegen­über Unfall­geg­nern abge­ben. Die­ses könn­te auf ihr Ver­mö­gen durch­schla­gen und sie Tei­le des Ver­si­che­rungs­schut­zes ihrer Haft­pflicht kosten.

Fazit

Zual­ler­erst gilt es die Ruhe zu bewah­ren und wei­te­re Schä­den zu ver­mei­den. Dann ist der Blick auf die Zukunft zu rich­ten und der Sach­stand zu doku­men­tie­ren sowie Daten auszutauschen.

Bei alle­dem kann nach Mög­lich­keit noch dar­auf geach­tet wer­den, die eige­ne Posi­ti­on nicht unnö­tig zu ver­schlech­tern, indem man poli­zei­li­che Ver­fah­ren gegen sich provoziert.

Fußnote

1: [Update 2017-06-23] Der Bun­des­tag hat am 22. Juni 2016 eine Ände­rung von §163 StPO beschlos­sen und dar­in eine Erschei­nungs- und Aus­sa­ge­pflicht für Zeu­gen vor “Ermitt­lungs­per­so­nen der Staats­an­walt­schaft” beschlos­sen, für den Fall, dass der Ladung ein Auf­trag der Staats­an­walt­schaft zu Grun­de lie­ge. Die Ände­rung tritt am Tag nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft.

Was die Anfor­de­rung “Ladung im Auf­trag der Staats­an­walt­schaft” in der Pra­xis bedeu­ten wird, ist der­zeit noch nicht abseh­bar. In Zwei­fels­fäl­len wäre die Ein­ho­lung anwalt­li­chen Rates zu emp­feh­len. Auch als Zeu­ge dür­fen Sie sich jeder­zeit anwalt­lich bera­ten und beglei­ten las­sen. [/Update]

Creative Commons LizenzvertragDie­ses Werk ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.

Bestellerprinzip bei Wohnraummaklern wirksam

Einfamilienhaus
Ein­fa­mi­li­en­haus in Umzugsphase

Zum 01. Juni 2015 wur­de das soge­nann­te Bestel­ler­prin­zip im Bereich der Wohn­raum­ver­mitt­lung ein­ge­führt, mit dem die Ver­gü­tung des Mak­lers, wie in ande­ren Rechts­ge­bie­ten auch üblich, vom Bestel­ler geschul­det wird.

Es sind bis­her rela­tiv wenig Fäl­le über Umge­hungs­ver­su­che berich­tet wor­den. Nun­mehr hat jedoch die Frank­fur­ter All­ge­mei­ne von einem Urteil des Land­ge­richt Stutt­gart berich­tet, das es einem Mak­ler unter­sagt, von Miet­in­ter­es­sen­ten eine “Besich­ti­gungs­ge­bühr” zu neh­men und damit die­se doch wie­der wirt­schaft­lich für sei­ne Ver­mitt­lungs­leis­tung zu belasten.

Es hat also den Anschein, dass das gesetz­ge­be­ri­sche Ziel in Pra­xis und Recht­spre­chung erreicht wer­den könn­te, wenn­gleich zu beach­ten ist, dass das Urteil des Land­ge­richts Stutt­garts noch nicht rechts­kräf­tig ist.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist der­zeit bei Wahr­neh­mung eines Umge­hungs­ver­su­ches des Bestel­ler­prin­zips zur Inan­spruch­nah­me anwalt­li­cher Bera­tung zu raten.

Creative Commons LizenzvertragBestel­ler­prin­zip bei Wohn­raummak­lern wirk­sam” von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.

Keine Störerhaftung für Kabelkunden und Fritz!Box-Nutzer?

Im August 2014 hat das Amts­ge­richt Braun­schweig die Inan­spruch­nah­me eines Anschlus­s­in­ha­bers für Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen über den Anschluss abge­lehnt, mit der Begrün­dung, dass Täter­schaft nicht nach­ge­wie­sen wer­den kön­ne, da der vom Inter­net­an­bie­ter gestell­te und ein­ge­setz­te Rou­ter zum Tat­zeit­punkt eine bis dahin unbe­kann­te Sicher­heits­lü­cke auf­ge­wie­sen habe und daher die Täter­schaft Drit­ter nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­ne. (AG Braun­schweig, Urteil vom 27.08.2014, Az. 117 C 1049/14, noch nicht rechts­kräf­tig) Das nach­fol­gend befass­te Land­ge­richt Braun­schweig lehn­te auch eine Stö­rer­haf­tung (aller­dings in ande­rem argu­men­ta­ti­ven Kon­text) ab. (LG Braun­schweig, Urteil vom 1. Juli 2015, Az. 9 S 433/14, 9 S 433/14 (59))

Auf dem jähr­li­chen Kon­gress des Cha­os Com­pu­ter Clubs (CCC) 2015, dem 32c3, wur­de von Alex­an­der Graf mit dem Vor­trag “Bey­ond your cable modem” vor­ge­stellt, wie zumin­dest bis Herbst 2015 im Kabel­netz von nun­mehr Voda­fone ein Zugriff auf frem­de Kabel­mo­dems mög­lich war und sich auch ein admi­nis­tra­ti­ver Zugriff nicht aus­schlie­ßen ließ. Aus­ge­nom­men hier­von sei­en nur Fritz!Box-Modelle gewesen.

Hei­se online berich­te­te am 07. Jan. 2016 (mit wei­te­ren Nach­wei­sen), dass in einer Viel­zahl von Fritz!Box-Modellen eine Sicher­heits­lü­cke klaff­te, die erst im Juli bis Okto­ber 2015 geschlos­sen wur­de. Dort war es mög­lich zumin­dest über einen Angriff aus dem inter­nen Netz Code in den Rou­ter ein­zu­schleu­sen, der unter Umstän­den mit “root-Rech­ten”, also einer Voll­be­rech­ti­gung, aus­ge­führt wur­de. Damit dürf­te einer Über­nah­me der jewei­li­gen Fritz!Box durch einen Angrei­fer grund­sätz­lich mög­lich gewe­sen sein. Auch wenn der Angriff über das inter­ne Netz erfolg­te, schließt das einen Angriff von außen bspw. über prä­pa­rier­te Web­sei­ten und den Brow­ser nicht aus.

Zieht man die bis­her nicht gericht­lich auf­ge­ho­be­nen Wer­tun­gen des Amts­ge­richts Braun­schweig und die­se Mel­dun­gen zusam­men, so könn­te sich hier­aus eine effek­ti­ve Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie gegen File­sha­ring-Vor­wür­fe bis min­des­tens Mit­te 2015 für alle (bis dahin) Kabel Deutsch­land-Kun­den und Fritz!Box-Nutzer erge­ben, mit Aus­nah­me der­je­ni­gen, die im Kabel­netz eine Fritz!Box betrie­ben haben. (Die Kabel­mo­del­le der Fritz!Box sind im Bericht von Red­Team Pen­tes­ting GmbH zumin­dest nicht als betrof­fe­ne aus­ge­führt. Die Fritz!Box war nicht anfäl­lig für den Angriffs­weg im Kabelnetz.)

Creative Commons LizenzvertragKei­ne Stö­rer­haf­tung für Kabel­kun­den und Fritz!Box-Nutzer? von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.

Bewährungswiderruf? Umgangsrecht verloren? Wegen einer Haarprobe?

Mädchenhaar Rainer Sturm / pixelio.de
Mäd­chen­haar © Rai­ner Sturm / pixelio​.de

Sobald der Umgang mit Tetra­hy­dro­can­na­bi­nol (THC), der Wirk­stoff von Can­na­bis, im Recht ins Spiel kommt, kom­men als ein Stan­dard­mit­tel zur Sach­ver­halts­auf­klä­rung auch Haar­pro­ben ins Spiel. Egal, ob es um die Eig­nung zum Füh­ren eines Kraft­fahr­zeu­ges, um den Umgang mit Kin­dern in einem Betäu­bungs­mit­tel gefähr­de­ten Umfeld oder den Wider­ruf einer Bewäh­rung geht, Ana­ly­sen der Haa­re sind das Stan­dard­mit­tel, um die Absti­nenz oder den Kon­sum von THC nachzuweisen.

Eine neue Stu­die von Moos­mann, Roth und Auwär­ter, Uni­ver­si­tät Frei­burg, dürf­te die­se Pra­xis ins Wan­ken bringen.

So hat sich gezeigt, dass die THC-Abbau­pro­duk­te, die übli­cher­wei­se zum Nach­weis des Kon­sums in den Haa­ren ana­ly­siert wer­den, nicht, wie bis­her ange­nom­men, über das Blut in das Haar ein­baut, son­dern über Schweiß und Fett abge­son­dert wer­den und auf die­sem Wege in die Haa­re gelan­gen. Auch der Auf­ent­halt in Rauch kann zu ent­spre­chen­den Abla­ge­run­gen führen.

Damit kön­nen die frag­li­chen Spu­ren nicht nur nach­ge­wie­sen wer­den, wenn der Pro­band selbst THC kon­su­miert hat, son­dern auch, wenn er Kon­takt hat­te zu Per­so­nen, die kon­su­mier­ten und bei­spiels­wei­se über Ihre Hän­de Spu­ren über­tra­gen. Die Über­tra­gung soll im Ein­zel­fall selbst noch über Drit­te funktionieren.

Wenn Sie sich also fra­gen, wie Ihre Haar­pro­be posi­tiv aus­fal­len konn­te, wäre es auf Basis die­ser neu­en Erkennt­nis­se even­tu­ell anzu­ra­ten, anwalt­li­chen Rat ein­zu­ho­len, um erheb­li­che recht­li­che Nach­tei­le abzu­wen­den oder abzumildern.

Creative Commons LizenzvertragBewäh­rungs­wi­der­ruf? Umgangs­recht ver­lo­ren? Wegen einer Haar­pro­be? von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz. Bil­der haben ggf. abwei­chen­de Lizenzen.