WhatsApp (vielleicht) datenschutzkonform unter iOS nutzen

Ausgangslage

Die Nut­zung von Whats­App (WA) steht unter der Sor­ge von Daten­schutz­ver­stö­ßen, da WA die Tele­fon­num­mern aus dem Adress­buch des Tele­fon­buchs sich über­mit­teln lässt und die­se auch unter Wer­be­ge­sichts­punk­ten ana­ly­siert, vgl. bspw. hier (insb. Aktua­li­sie­rung zum 25.08.2016). Zwar ist die kon­kre­te Rechts­la­ge für pri­va­te Nut­zer umstrit­ten, jedoch spä­tes­tens im Anwen­dungs­be­reich von Daten­schutz­ge­set­zen (Stand 2017) droht daher bei der Ver­wen­dung von WA eine Abmah­nung, vgl. exem­pla­risch hier. Sach­li­cher Anknüp­fungs­punkt ist die Über­tra­gung und Aus­wer­tung von Bezie­hungs­da­ten auch zu Per­so­nen, die die­ser Über­tra­gung an WA nicht zuge­stimmt haben, allei­ne schon dadurch, dass die­se im Adress­buch ste­hen. Dies kann bspw. Leh­rer, Frei­be­ruf­ler, Ser­vice­mit­ar­bei­ter usw. betref­fen, die ihr Mobil­te­le­fon pri­vat und beruf­lich nutzen.

1. Lösungsansatz

Die offen­sicht­li­che Lösung ist, WA den Zugriff auf das Adress­buch zu ver­weh­ren, was im aktu­el­len Android und unter iOS kein Pro­blem dar­stel­len sollte.

Das Pro­blem die­ses Vor­ge­hens ist, dass WA kei­ne neu­en Ver­bin­dun­gen (Chats, Anru­fe, …) auf­bau­en kann, da die­ses nur mit­tels Ein­trä­gen aus dem Adress­buch funktioniert.

Damit ist die Ver­wend­bar­keit mas­sivst ein­ge­schränkt. Es kann nur auf Chats, die ande­re initi­iert haben, reagiert wer­den. Statt Namen wer­den im Ver­lauf nur die Ruf­num­mern angezeigt.

2. Lösungsansatz

Unter iOS scheint eine Umge­hungs­mög­lich­keit zu bestehen, die den Auf­bau von Anru­fen und Chats, nicht jedoch den Auf­bau von Grup­pen oder die Anzei­ge von Namen in WA ermög­licht. Unter Android scheint es die­se Mög­lich­keit so nicht zu geben.

Hier­zu wird zunächst der Kon­takt im Adress­buch gesucht.

Her­nach wird lan­ge auf “Anru­fen” gedrückt, es öff­net sich ein Menü.

in die­sem kann “Whats­App” aus­ge­wählt und gege­be­nen­falls noch die zu ver­wen­den­de Num­mer des Gesprächs­part­ners bestimmt wer­den. Nach Aus­wahl der Num­mer, wird die­se vom Betriebs­sys­tem an WA über­ge­ben und WA ver­sucht eine Pho­nie­ver­bin­dung auf­zu­bau­en. Ist die Num­mer nicht bei WA regis­triert, kommt es zu einer Fehlermeldung.

Ansons­ten emp­fiehlt es sich sehr schnell auf den roten Auf­le­ge­but­ton zu drü­cken (es sei denn, man woll­te gera­de tele­pho­nie­ren), da WA die Ver­bin­dung häu­fig sehr zügig aufbaut.

Der Ver­bin­dungs­ver­such taucht nun in der Anruf­lis­te inner­halb von WA auf.

Dort kann das “i” Sym­bol aus­ge­wählt werden.

In der sich dann öff­nen­den Ansicht lie­fert die Sprech­bla­se nun auch die Mög­lich­keit mit der Ziel­num­mer einen Chat zu starten.

Die­ser lässt sich nun genau­so ver­wen­den, wie nach einer Kon­takt­auf­nah­me von der Gegen­sei­te unter dem 1. Lösungsansatz.

Grup­pen las­sen sich auf die­sem Wege nicht erstel­len und auch die Über­sicht über die Chats lässt zu wün­schen übrig. Auch ist zu berück­sich­ti­gen, dass die ange­ru­fe­ne Num­mer selbst­ver­ständ­lich an WA über­tra­gen und dort wohl auch aus­ge­wer­tet wird. Aber eine umfas­sen­de Über­tra­gung der Ver­bin­dun­gen im Adress­buch wird so ver­mie­den. Bei Per­so­nen, von denen die WA-Nut­zung bekannt ist, könn­te auch über die Zustim­mung zu den WA-Nut­zungs­be­din­gun­gen ein (kon­klu­den­tes) Ein­ver­ständ­nis gege­ben sein. Zumin­dest fällt die etwai­ge Rechts­ver­let­zung deut­lich gerin­ger aus.

Bes­se­re Lösun­gen kön­nen ger­ne über die Kom­men­ta­re ange­regt wer­den, wobei außer Fra­ge steht, dass vie­le ande­re Mes­sen­ger wie bei­spiels­wei­se Wire, Three­ma oder Signal von vorn­her­ein daten­schutz­freund­li­cher aus­ge­legt und daher eher recht­lich unbe­denk­lich prak­tisch zu ver­wen­den sind.

Creative Commons LizenzvertragWhats­App (wahr­schein­lich) daten­schutz­kon­form unter iOS nut­zen” von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.
Über die­se Lizenz hin­aus­ge­hen­de Erlaub­nis­se kön­nen Sie unter https://​kanz​lei​-mieth​.de/​k​o​n​t​a​kt/ erhalten.

… und plötzlich weckt einen die Polizei!

Hans Sau­ber­mann ist ein sicher­heits­be­wuss­ter Mensch. Er hat immer ein paar neue USB-Sticks zu Hau­se, um sich nicht irgend­wo einen gebrauch­ten geben las­sen zu müs­sen und damit sei­ne Com­pu­ter zu gefährden.

Eines Abends gestal­tet er zusam­men mit sei­nem Freund Paul Schus­sel an sei­nem Com­pu­ter einen Fly­er für das Som­mer­fest ihres Sport­ver­eins und spielt den Ent­wurf auf einen sei­ner neu­en USB-Sticks. Paul Schus­sel will sich um den Druck küm­mern und nimmt den USB-Stick mit.

Zu Hau­se will Paul Schus­sel noch ein­mal das ange­ge­be­ne Datum und die Uhr­zeit für das Som­mer­fest über­prü­fen und steckt den Stick in sei­nen PC. Schus­se­lig wie er ist, kommt er nach der Aus­wahl der Datei mit dem Fly­er auf die „Ent­fer­nen“ (bzw. „Entf“)-Taste sei­ner Tas­ta­tur . Aus schlech­ter Gewohn­heit und ohne wei­ter nach­zu­den­ken bestä­tigt er den auf­pop­pen­den Dia­log mit „OK“ und die Daten sind weg.

Hans Sau­ber­mann hat Paul Schus­sel schon immer wegen sei­ner Schus­se­lig­keit auf die Schip­pe genom­men und so will Paul nicht bei Hans nach einer neu­en Kopie fra­gen. Glück­li­cher­wei­se ist sei­ne Frau Sophie Schus­sel fit mit Com­pu­tern und kann ihm mit einem Foren­sik­tool hel­fen die Daten wiederherstellen.

Auf ein­mal kippt die Stim­mung im Hau­se Schus­sel. Sophie beschimpft Paul als „Schwein“ und fragt ihn, was er denn so mache, wenn sie mal wie­der auf Geschäfts­rei­se sei. Paul ver­steht die Welt nicht mehr und weiß nicht, was sei­ne eben noch lieb­rei­zen­de und jetzt gift­sprü­hen­de Frau von ihm will. Nach kur­zer Auf­re­gung zeigt Sophie Paul, was sie an Datei­en wie­der­her­ge­stellt hat und dabei fin­den sich Bil­der von rela­tiv jun­gen Men­schen in Situa­tio­nen, die bei dem Alter für die übri­gen Betei­lig­ten in den meis­ten Län­dern straf­bar sind. Paul erklärt, wie er in den Besitz des Sticks kam und dass er eigent­lich nichts damit gemacht hät­te, außer sei­ne Datei zu löschen.

Die scho­ckier­ten Schus­sels wer­den dar­auf­hin bei der nächs­ten Poli­zei­sta­ti­on vorstellig.

Am nächs­ten Mor­gen gegen 06:30 Uhr bekommt Fami­lie Sau­ber­mann unan­ge­kün­digt Besuch, Herr Sau­ber­mann fin­det sich zumin­dest die nächs­ten Stun­den in einer Haft­zel­le zwecks Unter­su­chungs­haft wie­der und alle Daten­trä­ger ein­schließ­lich der DVDs mit den Siche­run­gen der Urlaubs­bil­der, der geschäft­li­chen Unter­la­gen und der Musik-CDs der Kin­der sind auf dem Weg ins LKA (Lan­des­kri­mi­nal­amt).

Aus­ge­dacht?
In der Tat.

Unrea­lis­tisch?
Lei­der nicht.

Was war passiert?

Wie die Ermitt­lun­gen in unse­rem fik­ti­ven Bei­spiel zei­gen wer­den, hat Hans Sau­ber­mann sei­nem Namen alle Ehre gemacht und auch sei­ne Frau Kla­ra ist nicht durch Schmutz­ge­schich­ten auf­ge­fal­len. Aber der Her­stel­ler sei­nes USB-Sticks, der war nicht ganz so sauber.

Der ursprüng­li­che Besit­zer der frag­li­chen Fotos hat zwar mora­lisch ver­werf­lich gehan­delt, hat­te aber Umwelt­be­wusst­sein und so sein altes Smart­pho­ne, nach­dem er es in den Aus­lie­fe­rungs­zu­stand zurück­ge­setzt hat­te, zum Recy­cling gege­ben. Das Recy­cling führ­te schließ­lich zu einem Zer­le­gen des Gerä­tes und zu einer Neu­ver­wer­tung des Flash­spei­chers aus dem Tele­fon, näm­lich zu Hans Sau­ber­manns USB-Stick. Der erschien Hans auch sau­ber, denn ober­fläch­lich hat­te der Her­stel­ler alle Daten gelöscht und ein übli­ches Datei­sys­tem ange­legt. Nun ist es aber so, dass beim Löschen von Daten auf Daten­trä­gern die­se grund­sätz­lich nicht über­schrie­ben wer­den, son­dern der Spei­cher­be­reich nur als „frei“ mar­kiert wird. Die Daten sind noch da, aber nicht mehr zu sehen und wer­den erst beim Spei­chern neu­er Daten überschrieben.

Als nun Sophie Schus­sel genau­er in den Spei­cher schau­te, ent­deck­te sie nicht nur den Ord­ner von Paul, son­dern auch die alten Bil­der. Da sie nicht wuss­te, wel­che Datei­en Paul brauch­te, stell­te sie die­se mit wie­der her, also änder­te die Mar­kie­rung, so dass die Bil­der (wie­der) im Datei­sys­tem auftauchten.

Der Rest ist der übli­che Gang bei einem erheb­li­chen Tat­vor­wurf. Die Poli­zei nahm an, dass Hans Sau­ber­mann in grö­ße­rem Maß­stab mit bestimm­ten Bild­ma­te­ri­al umging, und bean­trag­te einen Durch­su­chungs­be­schluss über die Staats­an­walt­schaft beim zustän­di­gen Ermitt­lungs­rich­ter. Da ja eine erheb­li­che Stra­fe dro­hen konn­te und Hans Mit­tä­ter hät­te war­nen kön­nen wur­de auch gleich noch einen Haft­be­fehl mit­be­an­tragt. Die­se wur­den, wie fast immer, erlas­sen. Erst nach Recher­che und auf Betrei­ben sei­nes Ver­tei­di­gers wur­de eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens erreicht.

Was kön­nen wir dar­aus lernen?

1. Unschuldsvermutung

Wenn jemand zum Betrof­fe­nen staat­li­cher Maß­nah­men wird, ist etwas schief gelau­fen, aber es ist noch lan­ge nicht klar, was schief gelau­fen ist. Die Unschulds­ver­mu­tung soll­te von uns allen ernst genom­men wer­den, denn eine Vor­ver­ur­tei­lung ist das Letz­te, was der Betrof­fe­ne und sei­ne Fami­lie in sei­ner ohne­hin schon belas­ten­den Situa­ti­on gebrau­chen können.

2. Datensicherheit

Die Geschich­te ist inspi­riert von einem Bericht in der c‘t 2017, Heft 12, S. 37 bzw. einem Arti­kel bei hei­se online. Sie zeigt an meh­re­ren Stel­len, wie leicht Daten in frem­de Hän­de gera­ten kön­nen und wel­che unan­ge­neh­me und uner­war­te­te Fol­gen das haben kann. Das Pro­blem des Löschens von Daten ist gera­de für elek­tro­ni­sche Spei­cher noch nicht sicher gelöst. Aber es gibt ein Gegen­mit­tel: Verschlüsselung

Die wenigs­tens von uns wol­len ille­ga­le Daten geheim hal­ten, aber haben ein Inter­es­se dar­an, nicht mit frem­den Daten in Ver­bin­dung gebracht zu wer­den. Auch Gesund­heits­da­ten, Unter­neh­mens­ge­heim­nis­se oder Nackt­bil­der unse­rer Part­ner will eigent­lich nie­mand in frem­de Hän­de gera­ten las­sen. Kei­ner weiß, wo sie irgend­wann wie­der auf­tau­chen. Nur eine recht­zei­ti­ge Vor­sor­ge und regel­mä­ßi­ge Übung bie­ten einen gewis­sen Schutz. Wer denkt schon dar­über nach, wenn er mal eben die Daten ablegt oder jeman­dem kopiert.

Wenn die Daten auf unse­ren Daten­trä­gern mit­tels zuver­läs­si­ger und star­ker Ver­schlüs­se­lungs­ver­fah­ren geschützt sind, brau­chen sie bei Aus­son­de­rung des Daten­trä­gers, und das kann auch das alte und viel­leicht kaputt gegan­ge­ne Han­dy sein, nicht unbe­dingt gelöscht zu wer­den. Es reicht, den Schlüs­sel weg­zu­wer­fen, also die­sen zu löschen und den phy­si­ka­li­schen Spei­cher­be­reich zu über­schrei­ben oder zu tren­nen. Das machen auch gut imple­men­tier­te Sys­te­me, wenn sie zurück­ge­setzt wer­den. Die Emp­feh­lung, die sich aus der obi­gen Geschich­te als zwei­tes ergibt lau­tet also: Ver­schlüs­se­lung im Han­dy, auf dem PC, USB-Sticks usw. zu nut­zen. Bei Smart­pho­nes ist dies bei Android und iOS rela­tiv kom­for­ta­bel gelöst. Hier gilt es die Ein­stel­lun­gen im Han­dy mal zu durchforsten.

Auch unter Win­dows kann mit Bord­mit­teln oder mit Pro­gram­men von Dritt­an­bie­tern eine Ver­schlüs­se­lung rela­tiv kom­for­ta­bel ein­ge­rich­tet wer­den. Werk­zeu­ge wie Ver­acrypt (hier bei hei­se) bie­ten nicht nur die Mög­lich­keit den eige­nen Com­pu­ter zu ver­schlüs­seln, son­dern auch Wech­sel­da­ten­trä­ger wie USB-Sticks.

Creative Commons Lizenzvertrag… und plötz­lich weckt einen die Poli­zei!” von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.
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Verkehrsunfall? Was nun? [Update 2017-06-23]

Ein Ver­kehrs­un­fall ist für die meis­ten Betrof­fe­nen eine Aus­nah­me- und Stress­si­tua­ti­on. Es ist daher hilf­reich vor­her schon ein­mal durch­dacht zu haben, was dort auf einen zukommt. Nach­fol­gend ein paar (nicht not­wen­dig abschlie­ßen­de) Erwägungen:

1. Verletzte versorgen und Unfallstelle sichern

Liegt die Unfall­stel­le so, dass Fol­geun­fäl­le in Betracht kom­men und sind Per­so­nen ver­letzt, so hat die Ver­mei­dung von wei­te­ren Schä­den höchs­te Priorität.

Dabei muss im Ein­zel­fall abge­wo­gen wer­den, was zuerst dran ist. Zwei Beipiele:

  • Es gibt Ver­letz­te mit Schürf- und leich­ten Platz­wun­den aber kei­ne grö­ße­ren Ver­let­zun­gen, die Unfall­stel­le liegt unüber­sicht­lich, so dass jeder­zeit ein Fahr­zeug in die Unfall­stel­le hin­ein­fah­ren könn­te; die Absi­che­rung der Unfall­stel­le dürf­te am wich­tigs­ten sein.
  • Die Unfall­stel­le liegt auf einer über­sicht­li­chen Stra­ße aber ein Ver­letz­ter weist star­ken Blut­ver­lust oder gar einen Kreis­lauf­still­stand auf; der Ver­letz­te wäre zuerst zu ver­sor­gen, da die Gefahr von Fol­geun­fäl­len gering ist und ansons­ten der Ver­letz­te zu verster­ben droht.

Eine pau­scha­le Ant­wort auf die Fra­ge der Rei­hen­fol­ge zwi­schen Sichern der Unfall­stel­le und Ver­sor­gung der Ver­letz­ten kann es daher nicht geben. Es gilt: Bewah­ren sie einen küh­len Kopf!

2. Daten sichern

Die Unfall­stel­le wird nie wie­der so sein, wie sie zum Unfall­zeit­punkt war. Wenn also jemand Inter­es­se hat, den Unfall­her­gang zu rekon­stru­ie­ren, bspw. um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che durch­set­zen zu kön­nen, muss früh an eine Siche­rung des Zustan­des gedacht wer­den. Dazu gehört nach Mög­lich­keit und abhän­gig vom Geschehen:

  • Bild­do­ku­men­ta­ti­on
  • Pro­to­koll der Fahrzeugbesetzungen
  • Gedächt­nis­pro­to­koll des Geschehens
  • Per­so­na­li­en (inkl. einer pos­ta­li­schen (ladungs­fä­hi­gen) Anschrift) der Betei­lig­ten und Zeugen
  • … was sonst noch wich­tig wer­den könnte

Bit­te ach­ten sie dar­auf, sich bei dem Doku­men­tie­ren nicht selbst und auch kei­ne ande­ren zu gefährden!

3. Datenaustausch ermöglichen

Kom­men sie als Unfall­be­tei­lig­ter in Betracht, so sind sie ver­pflich­tet, die Fest­stel­lung ihrer Per­so­na­li­en und die Art ihrer Betei­li­gung zu ermög­li­chen. Ent­fer­nen sie sich unent­schul­digt vor­her vom Unfall­ort oder ermög­li­chen sie bei ent­schul­dig­tem Ent­fer­nen die Fest­stel­lun­gen spä­ter nicht, so droht ihnen eine Stra­fe, die auch Aus­wir­kun­gen auf ihre Fahr­erlaub­nis haben kann!

Blei­ben sie also ansprech­bar für etwai­ge Unfall­geg­ner oder bie­ten sie ihre Per­so­na­li­en an, bevor sie den Unfall­ort ver­las­sen! Beach­ten Sie dabei auch Schä­den an der Infra­struk­tur wie Leit­pfos­ten u.ä. Ggf. emp­fiehlt sich eine Mit­tei­lung mit­tels Han­dy beim zustän­di­gen Stra­ßen­bau­amt, hilfs­wei­se bei der Polizei.

Ach­tung: in Ein­zel­fäl­len kom­men sie auch als Bei­fah­rer als Unfall­be­tei­lig­ter in Betracht. Bspw. wenn sie den Fah­rer abge­lenkt oder ins Lenk­rad gegrif­fen haben.

4. Unfallstelle räumen

Abhän­gig von der Unfall­stel­le ist spä­tes­tens jetzt der Zeit­punkt, die Unfall­stel­le zu räu­men, soweit nicht Poli­zei oder ande­re Befug­te etwas ande­res sagen.

Soll­ten Betriebs­mit­tel aus­ge­lau­fen sein, so kann die Stre­cke ggf. nicht ein­fach wie­der frei gege­ben oder Fahr­zeu­ge nicht ein­fach bewegt wer­den. Die zustän­di­gen Ämter (s. 3.) soll­ten ein­be­zo­gen, hilfs­wei­se Poli­zei oder Feu­er­wehr benach­rich­tigt wer­den. Auch die Hil­fe von Auto­mo­bil­clubs und Ber­gungs­un­ter­neh­men kann hier in Anspruch genom­men werden.

Suchen sie im Zwei­fel die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den zustän­di­gen Stel­len und fra­gen sie sich durch.

5. Nachsorge

Haben sie selbst Ver­let­zun­gen oder sons­ti­ge Schä­den erlit­ten, so soll­ten sie auch in der Fol­ge­zeit die­se, deren Besei­ti­gung und ent­ste­hen­de Kos­ten doku­men­tie­ren, bspw. durch das Sam­meln von Bele­gen und Vor­stel­len beim Arzt ein­schließ­lich Heilungsverlauf.

Sind sie Geschä­dig­ter eines Unfalls mit einem Kraft­fahr­zeug, so kön­nen sie regel­mä­ßig fast ohne Kos­ten­ri­si­ko einen Anwalt mit der Regu­lie­rung der Unfall­schä­den beauf­tra­gen. Machen sie ein­fach einen frü­hen ers­ten Bera­tungs­ter­min beim Anwalt ihres Ver­trau­ens aus und fra­gen sie zunächst unver­bind­lich nach Kos­ten und Mög­lich­kei­ten. In den meis­ten Fäl­len wer­den die Kos­ten von der geg­ne­ri­schen Ver­si­che­rung getragen.

Vor­sicht ist bei der Beauf­tra­gung von Sach­ver­stän­di­gen zur Beur­tei­lung von Sach­schä­den gebo­ten, da sie auf deren Kos­ten ggf. antei­lig sit­zen blei­ben kön­nen. Hier emp­fiehlt sich — wenn sie die Beauf­tra­gung eines Anwalts in Betracht zie­hen — zuerst Rück­spra­che zu nehmen.

Sonstiges

Ver­kehrs­un­fäl­le zie­hen fast immer eine Viel­zahl von Ver­fah­ren nach sich. So sind zumeist min­des­tens Ord­nungs­wid­rig­kei­ten von dem ein oder ande­ren Betei­lig­ten ver­wirk­licht, nicht sel­ten auch Straftaten.

Über­le­gen Sie daher vor dem Ein­schal­ten der Poli­zei, ob die­ses ihnen hilft oder eher zum Fall­strick wird. Zu emp­feh­len ist es, wenn es beim Unfall­geg­ner Anzei­chen von Dro­gen- oder Alko­hol­ein­fluss gibt. Auch wenn auf ihrer Sei­te schwe­re Ver­let­zun­gen vor­lie­gen, kann eine poli­zei­li­che Auf­klä­rung eine hilf­rei­che Unter­stüt­zung sein. Haben sie aber Anteil an der Unfall­ver­ur­sa­chung, so stellt die Ein­schal­tung der Poli­zei zumeist ein Risi­ko dar.

Jeden­falls gilt: machen sie gegen­über der Poli­zei kei­ne unüber­leg­ten Anga­ben. Sie sind ver­pflich­tet Per­so­na­li­en anzu­ge­ben, ggf. noch ihre Fahr­erlaub­nis und Fahr­zeug­pa­pie­re vor­zu­wei­sen. Dar­über hin­aus soll­te wohl über­legt wer­den, was ange­ge­ben wird. Als Zeu­ge, als (zukünf­tig) Betrof­fe­ner eines Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­rens oder als (zukünf­tig) Beschul­dig­ter im Straf­ver­fah­ren brau­chen sie gegen­über der Poli­zei [Update] grund­sätz­lich¹ [/Update] kei­ne Anga­ben machen, auch wenn die Beam­ten sie ger­ne dahin moti­vie­ren. Auch brau­chen Sie bei Alko­hol- oder Dro­gen­kon­trol­len nicht mit­wir­ken! Zwar kön­nen die Poli­zis­ten unter Umstän­den dann zur zwangs­wei­sen Pro­ben­nah­me schrei­ten. Die­se ist jedoch zu begrün­den und droht bei kon­kre­tem Ver­dacht (posi­ti­ver Schnell­test) ohne­hin. Stim­men sie zu, ist gegen die Maß­nah­me kein Rechts­schutz mehr mög­lich. Dul­den sie (dazu wären sie ver­pflich­tet!), so könn­te die Maß­nah­me im Nach­gang über­prüft wer­den. Außer­dem ist es wesent­lich schwie­ri­ger, ein­mal erho­be­ne Sach­ver­hal­te aus Akten wie­der her­aus­zu­be­kom­men, als spä­ter etwas hinzuzureichen.

Eben­so soll­ten sie kei­ne über­eil­ten Erklä­run­gen gegen­über Unfall­geg­nern abge­ben. Die­ses könn­te auf ihr Ver­mö­gen durch­schla­gen und sie Tei­le des Ver­si­che­rungs­schut­zes ihrer Haft­pflicht kosten.

Fazit

Zual­ler­erst gilt es die Ruhe zu bewah­ren und wei­te­re Schä­den zu ver­mei­den. Dann ist der Blick auf die Zukunft zu rich­ten und der Sach­stand zu doku­men­tie­ren sowie Daten auszutauschen.

Bei alle­dem kann nach Mög­lich­keit noch dar­auf geach­tet wer­den, die eige­ne Posi­ti­on nicht unnö­tig zu ver­schlech­tern, indem man poli­zei­li­che Ver­fah­ren gegen sich provoziert.

Fußnote

1: [Update 2017-06-23] Der Bun­des­tag hat am 22. Juni 2016 eine Ände­rung von §163 StPO beschlos­sen und dar­in eine Erschei­nungs- und Aus­sa­ge­pflicht für Zeu­gen vor “Ermitt­lungs­per­so­nen der Staats­an­walt­schaft” beschlos­sen, für den Fall, dass der Ladung ein Auf­trag der Staats­an­walt­schaft zu Grun­de lie­ge. Die Ände­rung tritt am Tag nach der Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft.

Was die Anfor­de­rung “Ladung im Auf­trag der Staats­an­walt­schaft” in der Pra­xis bedeu­ten wird, ist der­zeit noch nicht abseh­bar. In Zwei­fels­fäl­len wäre die Ein­ho­lung anwalt­li­chen Rates zu emp­feh­len. Auch als Zeu­ge dür­fen Sie sich jeder­zeit anwalt­lich bera­ten und beglei­ten las­sen. [/Update]

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