Wichtige Änderung für Zeugen in einem Strafprozess

Der Bun­des­tag hat am 22. Juni 2017 beschlos­sen u.a. den §163 StPO dahin­ge­hend zu ändern, dass Zeu­gen auf Ladung von “Ermitt­lungs­per­so­nen der Staats­an­walt­schaft” (regel­mä­ßig Poli­zei) bei die­sen Erschei­nen und Aus­sa­gen müs­sen, wenn der Ladung ein Auf­trag der Staats­an­walt­schaft zu Grun­de liegt.

Bis­her bestand eine Erschei­nens- und Aus­sa­ge­pflicht nur bei der Staats­an­walt­schaft und Gerichten.

Wie die­ser Auf­trag in Zukunft aus­sieht und wie die Ladung abläuft, bleibt abzu­war­ten. Jedoch soll­ten Sie als Zeu­ge immer reflek­tie­ren, dass auch Sie bspw. Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­rech­te haben könn­ten und sich ein Ver­fah­ren auch gegen Sie ent­wi­ckeln könn­te und Sie dann Beschul­dig­ter wären — der nicht aus­zu­sa­gen braucht! Damit Sie Ihre Rech­te wahr­neh­men kön­nen, kön­nen Sie jeder­zeit — auch bei einer Ver­neh­mung — anwalt­li­chen Rat ein­ho­len und sich ggf. von einem Anwalt beglei­ten lassen.

In kri­ti­schen Situa­tio­nen emp­fiehlt es sich ggf. vor dem tat­säch­li­chen Aus­sa­gen anwalt­li­chen Rat ein­zu­ho­len, denn eine ein­mal getä­tig­te Aus­sa­ge lässt sich zumeist nicht wie­der aus den Akten ent­fer­nen bzw. ignorieren.

Das Gesetz tritt am Tag nach sei­ner Ver­kün­dung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft. Unter ande­rem hat sich auch der Kol­le­ge Vet­ter zu der Ände­rung wei­ter­ge­hend geäu­ßert.