Blog

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, …

Am 25. Febru­ar 2012 wur­de in der Evan­ge­lisch-Frei­kirch­li­chen Gemein­de Forch­heim (Bap­tis­ten) ein Vor­trag zum The­men­kom­plex Pati­en­ten­ver­fü­gung, Vor­sor­ge­voll­macht, … von der All­ge­mein­me­di­zi­ne­rin Dr. Edith Lan­gen­bach-Kai­las, dem Pas­tor Micha­el Michel­fel­der und Rechts­an­walt Lud­wig W. Mieth gehalten.

Vortrag

Sie kön­nen den Vor­trag als mp3-Datei oder als ogg-Datei her­un­ter­la­den und fin­den hier die beglei­ten­de Prä­sen­ta­ti­on. (Bit­te beach­ten Sie, dass die Audio­da­tei­en erst eini­ge Zeit nach dem Vor­trag ergänzt werden.)

mp3 Medi­zi­ni­scher Vor­trag ogg
mp3 Theo­lo­gi­scher Vor­trag ogg
mp3 Juris­ti­scher Vor­trag ogg
mp3 Dis­kus­si­on ogg

Weitere Quellen

Infor­ma­tio­nen zum The­men­kom­plex fin­den Sie u.a. an fol­gen­den Stellen:

Ansprechpartner

Hil­fe zur Gestal­tung Ihrer Pati­en­ten­ver­fü­gung, Vor­sor­ge­voll­macht, Betreu­ungs­ver­fü­gung usw. erhal­ten Sie u.a. bei Ihrem Arzt, Seel­sor­ger, Anwalt und Notar Ihres Ver­trau­ens sowie bei fol­gen­den Institutionen:

Verteidigernotruf

Seit heu­te, dem 04. Okto­ber 2011, steht Ihnen unter der

+49 9191 7940535

rund um die Uhr ein Ver­tei­di­ger­not­ruf bereit.

Soll­te eine Ruf­an­nah­me in der Kanz­lei nicht mög­lich sein, so wer­den Sie grund­sätz­lich zu jeder­zeit zu einem exter­nen Dienst­leis­ter ver­bun­den. Die­ser wird Sie in drin­gen­den Fäl­len aus dem Gebiet der Straf­ver­tei­di­gung, wie Fest­nah­men mit anschlie­ßen­der Ver­neh­mung, Haus­durch­su­chung und ähn­li­chem, nach Mög­lich­keit zu Herrn Rechts­an­walt Mieth ver­mit­teln. Soll­te Rechts­an­walt Mieth akut ver­hin­dert sein, so kann auf Ihren Wunsch hin eine Nach­richt hin­ter­las­sen wer­den, so dass der Kon­takt zu einem spä­te­ren Zeit­punkt her­ge­stellt wer­den kann.

Da Ihnen mit die­ser Dienst­leis­tung in eili­gen Fäl­len gehol­fen wer­den soll, rich­tet Sie sich im wesent­li­chen an das Gebiet Forch­heim mit einem Umkreis von bis zu 100 km, je nach ver­kehrs­tech­ni­scher Erreich­bar­keit. Soll­ten Sie sich wei­ter ent­fernt befin­den, wird Ihnen sicher­lich ein Kol­le­ge aus Ihrer Umge­bung ger­ne behilf­lich sein.

Urlaub 2011-08-15 — 2011-08-31

In der Zeit

von Mon­tag, 15. Aug. 2011 bis Mitt­woch, 31. Aug. 2011

befin­det sich Rechts­an­walt Mieth in Urlaub.

Frau Michel­fel­der steht zur Ter­mins­ab­spra­che, für Nach­fra­gen u.ä.

Diens­tags und Donnerstags
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

zur Ver­fü­gung.

In drin­gen­den Fäl­len wen­den Sie sich bit­te an den stän­di­gen Vertreter:

Rechts­an­walt
Rupert Hofmann
Nürn­ber­ger Str. 6
91301 Forchheim

Tel.: +49 9191 14611
Fax: +49 9191 14875
Email: FO14611@t‑online.de

Neue Mitarbeiterin

Andrea Michelfelder
Andrea Michel­fel­der

Seit dem 01. August 2011,begrüßt Sie an zwei Tagen in der Woche die

Rechts­an­walts- und Notarfachangestellte
Andrea Michel­fel­der
.

Sie steht Ihnen für Fra­gen, Ter­mins­ver­ein­ba­run­gen, Aus­tausch von Unter­la­gen usw. ger­ne zur Ver­fü­gung und wird hel­fen, die Kapa­zi­tä­ten der Kanz­lei wei­ter aus­zu­bau­en, so dass Sie auch in Zukunft eine zügi­ge Man­dats­be­ar­bei­tung erwar­ten können.
Vor­erst wird Ihnen Frau Michel­fel­der Diens­tags und Don­ners­tags zur Ver­fü­gung stehen.

Vorsicht mit der Strafanzeige

Vgl. auch: http://​cms​.kanz​lei​-mieth​.de/​f​a​q​/​k​a​n​n​-​i​c​h​-​e​i​n​e​-​s​t​r​a​f​a​n​z​e​i​g​e​-​z​u​r​u​e​c​k​z​i​e​h​en/

Vor­sicht mit der Straf­an­zei­ge; ist das nicht eine merk­wür­di­ge Äuße­rung für einen Anwalt?

Nun, ich will nie­man­den davon abhal­ten, sich der Mög­lich­kei­ten des Straf­rechts zu bedie­nen, aber mir fällt immer wie­der auf, dass vie­le die­ses unbe­dacht tun und Gefahr lau­fen, sich mehr selbst zu scha­den als dem Anderen.

Um das Pro­blem zu erläu­tern möch­te ich ein wenig zur Natur des Straf­rechts ausführen:

Das Strafrecht

Das Straf­recht wird häu­fig als “ulti­ma ratio”, das äußers­te oder letz­te Mit­tel, beschrie­ben. Hier­mit wird min­des­tens zwei­er­lei zum Aus­druck gebracht. Zum Einen ist es das letz­te oder här­tes­te Mit­tel Nor­men durch­zu­set­zen, zum Ande­ren ist es das gegen­über dem Bür­ger sei­tens der Sank­tio­nen här­tes­te Mittel.

Normendurchsetzung

Das Recht kennt eini­ge Mög­lich­kei­ten, die Bevöl­ke­rung zur Befol­gung von Nor­men zu moti­vie­ren. Auch wenn es wün­schens­wert ist, so befol­gen wir die­se nicht schon, weil sie exis­tie­ren. Das gilt zumin­dest für mich bspw. im Bereich der Geschwin­dig­keits­be­schrän­kun­gen. Jeden­falls dann, wenn ich die Stre­cke ken­ne und die Beschrän­kung für unsin­nig hal­te. Daher kann mit Hil­fe von Buß­gel­dern, Zwangs­gel­dern, Ersatz­vor­nah­men usw. die Ein­hal­tung der Rechts­ord­nung oder die Her­stel­lung eines recht­mä­ßi­gen Zustan­des erreicht werden.

Beim Straf­recht kommt zu die­ser erwünsch­ten tat­säch­li­chen Wir­kung noch ein wei­te­res Ele­ment. Die­ses wird teil­wei­se auch “sozi­al — ethi­sches — Unwert­ur­teil” genannt. Der Nor­men­bruch ist hier nicht mehr nur rechts­wid­rig, viel­mehr wird dem Täter per­sön­lich vor­ge­wor­fen sich falsch ver­hal­ten zu haben. Das Straf­recht wirkt damit nicht nur nor­men­be­wäh­rend son­dern die Stra­fe hat auch einen Vergeltungscharakter.

Sanktionen

Die regel­mä­ßi­gen Sank­tio­nen im Straf­recht sind Geld­stra­fen und Frei­heits­stra­fen. Die Geld­stra­fen spie­len dabei grund­sätz­lich nur im unte­ren Bereich, dem Äqui­va­lent von bis zu 6 Mona­ten Frei­heits­stra­fen eine Rol­le. Damit unter­schei­den sich Geld­stra­fen auf dem ers­ten Blick nicht wesent­lich von Geld­bu­ßen und kön­nen sich auch im Ergeb­nis in ähn­li­chen Grö­ßen­ord­nun­gen bewe­gen. Die Frei­heits­stra­fe ist hin­ge­gen der schärfs­te unmit­tel­ba­re Ein­griff in die per­sön­li­chen Frei­hei­ten in unse­rem Rechts­sys­tem. Bei­den gemein ist aber eben auch der Vor­wurfs­cha­rak­ter. Die Ver­hän­gung einer Stra­fe wird regis­triert und kann den Zugang zu bestimm­ten gesell­schaft­li­chen Posi­tio­nen, wie dem Beam­ten­tum, verwehren.

Strafverfolgung

Weil das Straf­recht so bedeu­tend ist, sowohl was die Ein­griffs­in­ten­si­tät gegen­über dem Bür­ger, als auch was die Rechts­durch­set­zung angeht (s.o.), ist sei­ne Durch­set­zung streng for­ma­li­siert und in staat­li­cher Hand. Bis auf weni­ge Delik­te obliegt die Durch­set­zung des Straf­an­spru­ches dem Staat. Die­ser nimmt die­se Auf­ga­be aus eige­ner Zustän­dig­keit her­aus wahr. Es bedarf hier­zu grund­sätz­lich nicht des Wil­lens eines Bürgers!

Strafanzeige

Die Straf­an­zei­ge ist nichts ande­res, als die “Inkennt­nis­set­zung” der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de (Staats­an­walt­schaft, Poli­zei, Zoll, …) von tat­säch­li­chen Umstän­den, die es mög­lich erschei­nen las­sen, dass eine Straf­tat began­gen wor­den sei. Heißt: sage ich dem Poli­zei­be­am­ten “Da drü­ben wur­de einer geschla­gen.” ist das eigent­lich schon die Anzei­ge, wenn­gleich die­ser erst die text­li­che Auf­nah­me so bezeich­nen wird.

Die Fol­ge der Straf­an­zei­ge ist, dass die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de nun­mehr von Amts wegen, also auch ohne den Wil­len des Anzei­gen­er­stat­ters, die Straf­tat ver­fol­gen muss (Lega­li­täts­prin­zip).

Strafantrag

Von der Straf­an­zei­ge ist der Straf­an­trag zu unter­schei­den. Bei eini­gen weni­ger “schlim­men” Delik­ten, ins­be­son­de­re mit einer star­ken Bezie­hung zu einer oder weni­gen Per­so­nen wie z.B. einer ein­fa­chen Kör­per­ver­let­zung oder einem Dieb­stahl inner­halb des Haus­hal­tes, ist grund­sätz­lich der Wil­le des Ver­letz­ten erfor­der­lich, um die Straf­tat ver­fol­gen zu kön­nen. Der Straf­an­trag ist eben die­ser zum Aus­druck gebrach­te Wil­le. Die­ser kann auch wie­der zurück­ge­nom­men wer­den und damit ein Straf­ver­fah­ren unter Umstän­den zur Ein­stel­lung gebracht werden.

Risiken

Aber warum ist nun die Erstattung einer Anzeige  ggf. kritisch?

Wie oben gezeigt, ist das Straf­ver­fah­ren, das mit der Anzei­ge aus­ge­löst wird, ein “Selbst­läu­fer”. Ein­mal erstat­tet kann eine Straf­an­zei­ge, anders als der Straf­an­trag, nicht zurück­ge­zo­gen wer­den. Die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­de kann schließ­lich nicht wie­der unwis­send wer­den. Sie wird viel­mehr wei­ter alles dar­an set­zen, die Straf­tat und ihre Umstän­de aufzuklären.

Und welche Nachteile soll das haben?

  1. Ein Straf­ver­fah­ren dau­ert häu­fig lange.
    In die­ser Zeit ändern sich Bezie­hun­gen und die Anzei­ge kann zur Belas­tung wer­den, wenn man sich gera­de aus­ge­söhnt hat und nun­mehr gemein­sam vor Gericht steht. Der eine als Ange­klag­ter, der ande­re als Zeuge.
  2. Es gehen Druck­mit­tel verloren.
    Habe ich Inter­es­se, dass der mut­maß­li­che Straf­tä­ter sich mir gegen­über in bestimm­ter Wei­se ver­hält, bspw. mir Scha­dens­er­satz zahlt oder ähn­li­ches, kann eine dro­hen­de Straf­an­zei­ge moti­vie­rend wir­ken. Auch wenn der akti­ve Gebrauch die­ser Dro­hung unter Umstän­den selbst straf­bar sein könn­te, kann das Bewusst­sein für die dro­hen­de Anzei­ge hilf­reich sein. Nach Erstat­tung der Anzei­ge ist die­se Moti­va­ti­ons­hil­fe weit­ge­hend verbraucht.
  3. Nach einer Anzei­ge wird wahr­schein­lich umfas­send aufgeklärt.
    Und das kann auch das Ver­hal­ten des Anzei­gen­er­stat­ters betref­fen. Gera­de bei typi­scher­wei­se wech­sel­sei­ti­gen Ver­hal­ten wie z.B. schla­gen und belei­di­gen ist es nicht sel­ten, dass bei der Auf­klä­rung der ange­zeig­ten Straf­tat von Amts wegen, also ohne Anzei­ge, oder auf Anzei­ge des ange­zeig­ten hin, ein Straf­ver­fah­ren gegen den Anzei­gen­er­stat­ter ein­ge­lei­tet wird.
  4. Eine Straf­an­zei­ge ist grund­sätz­lich nicht anonym.
    Regel­mä­ßig wer­den die Per­so­na­li­en des Anzei­gen­er­stat­ters fest­ge­stellt. Schon weil man ihn noch als Zeu­gen haben möch­te. Der Beschul­dig­te (der­je­ni­ge, gegen den sich das Straf­ver­fah­ren rich­tet) erfährt über eine Akten­ein­sicht sei­nes Ver­tei­di­gers oder im Fal­le einer Haupt­ver­hand­lung vor Gericht wahr­schein­lich wer in ange­zeigt hat.
  5. Eine Anzei­ge hilft häu­fig nicht weiter.
    Mit einer Straf­an­zei­ge geben Sie eine Bestra­fung an den Staat ab. Trotz gele­gent­lich gege­be­ner Betei­li­gungs­mög­lich­kei­ten des Opfers am Straf­pro­zeß, wird die­ser im wesent­li­chen vom Staat geführt. An der Bestra­fung hat das Opfer kei­nen Anteil mehr. Häu­fig erfährt der Anzei­gen­er­stat­ter auch dau­er­haft nichts mehr von dem Ver­fah­ren. Damit hilft das Straf­ver­fah­ren aber für die per­sön­li­che Ver­ar­bei­tung häu­fig nicht wei­ter, son­dern kann sie, wenn der Kon­takt zum mut­maß­li­chen Täter fort­be­steht (oder bestehen muss), belasten.

Schlussbemerkungen

Ich will damit nicht von allen Straf­an­zei­gen abra­ten. Ich hal­te das Straf­recht, auch wenn es kei­ne expe­ri­men­tell-wis­sen­schaft­li­chen Bele­ge gibt, für unab­ding­bar für ein funk­tio­nie­ren­des Rechts­sys­tem. Vie­le Taten kön­nen auch nicht ver­folgt wer­den, wenn sie nicht ange­zeigt wer­den. Die­ses gilt zum Bei­spiel für gewerb­li­chen Betrug, wie im Fal­le von eini­gen “Abo­fal­len”.

Bei eini­gen Taten darf es kein Zögern geben. So gehen bspw. bei Sexu­al­de­lik­ten über die Zeit sehr schnell Spu­ren ver­lo­ren, ohne die ein Tat­nach­weis häu­fig nicht mehr führ­bar ist. Hier kann es nur hei­ßen: sofort zur Poli­zei oder Gerichts­me­di­zin zur Spurensicherung.

Aber all­ge­mein gilt: erst den­ken und dann anzei­gen oder eben nicht! Häu­fig wird es sinn­voll sein, die Ent­schei­dung zu über­schla­fen oder mit einem Drit­ten zu bere­den. Und soll­te Ihnen ein ent­spre­chen­der Rat­ge­ber feh­len, Ihr Anwalt ist prä­de­sti­niert dafür. 😉

Die­ser Arti­kel steht unter der Crea­ti­ve Com­mons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0. Bei Wei­ter­ver­wen­dung oder Abwand­lung wei­sen Sie bit­te auf die­se Sei­te als Quel­le hin.

Der Arti­kel rich­tet sich an Lai­en der Juris­te­rei und erhebt kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit oder dog­ma­ti­sche Präzision. 

2010-11-01 — 2010-11-03 Urlaub

Von Mon­tag dem 01. Nov. 2010 bis zum Mitt­woch den 03. Nov. 2010 ist die Kanz­lei wegen Urlaubs geschlossen.

In außer­g­wöhn­lich  drin­gen­den Fäl­len (U‑Haft oder ähn­li­ches) ver­su­chen Sie bit­te Kon­takt via Tele­fon (+49 9191 7940535) oder Email herzustellen.

Winterreifenpflicht [Update]

Die StVO kennt seit 2006 eine Pflicht zur Ver­wen­dung einer den Wet­ter­ver­hält­nis­sen ange­pass­ten Aus­rüs­tung bei Fahr­zeu­gen (s. § 2 Abs. 3a StVO).

Ein Ver­stoß gegen die­se Pflicht soll nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO buß­geld­be­wehrt sein.

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Olden­burg hat sich nun mit der hin­rei­chen­den Bestimmt­heit der Buß­geld­vor­schrift befasst und ist zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass die Pflicht geeig­ne­te Berei­fung zu ver­wen­den nicht hin­rei­chend bestimmt und damit die Buß­geld­be­dro­hung ver­fas­sungs­wid­rig sei.

So kön­ne der Norm­adres­sat, also der Fah­rer, nicht erken­nen, wann unter wel­chen Umstän­den wel­che kon­kre­te Berei­fung die geeig­ne­te sei, und der Rechts­set­zer wäre in der Lage gewe­sen genau­er, also kon­kre­ter, zu regeln.

Es besteht somit die begrün­de­te Hoff­nung, auch in ande­ren OLG-Bezir­ken, wegen Ver­sto­ßes gegen § 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO nicht mit einem Buß­geld belegt zu werden.

Gleich­wohl soll­te auf dem Wet­ter ange­pass­te Berei­fung nicht ver­zich­tet wer­den. Denn ansons­ten kann die nach § 3 Abs. 1 StVO noch zuläs­si­ge Geschwin­dig­keit schnell gegen 0 km/h gehen und es droht Gefahr, dem Rück­sichts­ge­bot des § 1 Abs. 1 StVO ent­ge­gen zu han­deln oder gar mit dem eige­nen Fahr­zeug ein Hin­der­nis zu berei­ten und sich ggf. gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB straf­bar zu machen. Abge­se­hen von die­ser rela­tiv weit­ge­hen­den Fol­ge droht im Fal­le des Unfalls eine höhe­re Haftungsquote.

[Update]

Nach Medi­en­be­rich­ten ist damit zu rech­nen, dass noch vor der Win­ter­sai­son 2010/2011 die StVO ange­passt und eine kon­kre­te Win­ter­rei­fen­pflicht ver­an­kert wer­den wird.

[Update 2]

Nach Mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ver­kehr, Bau und Stadt­ent­wick­lung vom 26. Novem­ber 2010, ist davon aus­zu­ge­hen, dass in den fol­gen­den Tagen eine prä­zi­se­re Rege­lung ver­kün­det wer­den wird. Somit gilt: unver­züg­lich auf Win­ter- bzw. All­wet­ter­rei­fen umzurüsten.

[Update 3]

Mit Wir­kung zu Sams­tag, 04. Dezem­ber 2010, tritt die unter unter [Update 2] ange­kün­dig­te Ände­rung in Kraft. Von dort an besteht sodann eine sank­tio­nier­te Win­ter­rei­fen­pflicht. (Vgl. hier.)

Warum kommt der Blog so kurz?

Wenn Sie die­se Sei­te in den letz­ten Wochen oder Mona­ten wie­der­holt besucht haben, haben Sie wahr­schein­lich fest­stel­len kön­nen, dass hier prak­tisch kei­ne neu­en Blog­ar­ti­kel erschie­nen sind.

Die­ses hat nichts damit zu tun, dass die­se Sei­te nicht gepflegt wür­de, son­dern damit, dass vie­le The­men oder Ideen, die von dau­er­haf­te­rer Bedeu­tung sind, eher in ande­re Berei­che ein­flie­ßen. So haben Sie sicher­lich bemerkt, dass die Öff­nungs­zei­ten in den letz­ten Wochen ver­än­dert wur­den, aktu­el­le Infor­ma­tio­nen über Twit­ter ver­brei­tet wer­den oder auch neue Unter­sei­ten, bspw. zu den Rechts­ge­bie­ten, hin­zu­ge­kom­men sind.

Somit möch­te ich Sie ermu­ti­gen auch bei wenig Akti­vi­tät hier, der Sei­te doch immer wie­der Ihre Auf­merk­sam­keit zu schenken.

Wichtiger Hinweis

Die nach­fol­gend gelis­te­ten Bei­trä­ge stel­len kei­ne Rechts­be­ra­tung oder Gut­ach­ten dar!
Sie die­nen ledig­lich der Infor­ma­ti­on und kri­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zung. Der Autor erhebt aber kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit, Rich­tig­keit oder Ausgewogenheit.

Soll­ten Sie eine Rechts­fra­ge oder ein tat­säch­li­ches Pro­blem haben, so wen­den Sie sich bit­te an eine geeig­ne­te Per­son zur Beratung.
Bei Rechts­fra­gen kön­nen Sie ger­ne einen Ter­min ver­ein­ba­ren oder über bspw. http://​www​.anwalts​su​che​.de/ oder http://​anwalt​aus​kunft​.de/ einen Anwalt in Ihrer Nähe und der gewünsch­ten Fach­rich­tung finden.