Die StVO kennt seit 2006 eine Pflicht zur Verwendung einer den Wetterverhältnissen angepassten Ausrüstung bei Fahrzeugen (s. § 2 Abs. 3a StVO).
Ein Verstoß gegen diese Pflicht soll nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO bußgeldbewehrt sein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat sich nun mit der hinreichenden Bestimmtheit der Bußgeldvorschrift befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Pflicht geeignete Bereifung zu verwenden nicht hinreichend bestimmt und damit die Bußgeldbedrohung verfassungswidrig sei.
So könne der Normadressat, also der Fahrer, nicht erkennen, wann unter welchen Umständen welche konkrete Bereifung die geeignete sei, und der Rechtssetzer wäre in der Lage gewesen genauer, also konkreter, zu regeln.
Es besteht somit die begründete Hoffnung, auch in anderen OLG-Bezirken, wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO nicht mit einem Bußgeld belegt zu werden.
Gleichwohl sollte auf dem Wetter angepasste Bereifung nicht verzichtet werden. Denn ansonsten kann die nach § 3 Abs. 1 StVO noch zulässige Geschwindigkeit schnell gegen 0 km/h gehen und es droht Gefahr, dem Rücksichtsgebot des § 1 Abs. 1 StVO entgegen zu handeln oder gar mit dem eigenen Fahrzeug ein Hindernis zu bereiten und sich ggf. gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB strafbar zu machen. Abgesehen von dieser relativ weitgehenden Folge droht im Falle des Unfalls eine höhere Haftungsquote.
[Update]
Nach Medienberichten ist damit zu rechnen, dass noch vor der Wintersaison 2010/2011 die StVO angepasst und eine konkrete Winterreifenpflicht verankert werden wird.
[Update 2]
Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 26. November 2010, ist davon auszugehen, dass in den folgenden Tagen eine präzisere Regelung verkündet werden wird. Somit gilt: unverzüglich auf Winter- bzw. Allwetterreifen umzurüsten.
[Update 3]
Mit Wirkung zu Samstag, 04. Dezember 2010, tritt die unter unter [Update 2] angekündigte Änderung in Kraft. Von dort an besteht sodann eine sanktionierte Winterreifenpflicht. (Vgl. hier.)