Der Bundestag hat am 22. Juni 2017 beschlossen u.a. den §163 StPO dahingehend zu ändern, dass Zeugen auf Ladung von “Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft” (regelmäßig Polizei) bei diesen Erscheinen und Aussagen müssen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zu Grunde liegt.
Bisher bestand eine Erscheinens- und Aussagepflicht nur bei der Staatsanwaltschaft und Gerichten.
Wie dieser Auftrag in Zukunft aussieht und wie die Ladung abläuft, bleibt abzuwarten. Jedoch sollten Sie als Zeuge immer reflektieren, dass auch Sie bspw. Zeugnisverweigerungsrechte haben könnten und sich ein Verfahren auch gegen Sie entwickeln könnte und Sie dann Beschuldigter wären — der nicht auszusagen braucht! Damit Sie Ihre Rechte wahrnehmen können, können Sie jederzeit — auch bei einer Vernehmung — anwaltlichen Rat einholen und sich ggf. von einem Anwalt begleiten lassen.
In kritischen Situationen empfiehlt es sich ggf. vor dem tatsächlichen Aussagen anwaltlichen Rat einzuholen, denn eine einmal getätigte Aussage lässt sich zumeist nicht wieder aus den Akten entfernen bzw. ignorieren.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Unter anderem hat sich auch der Kollege Vetter zu der Änderung weitergehend geäußert.