Geltung der Übergangsvorschriften der RVG-Reform 2013 bei PKH

Das OLG Nürn­berg (14 W 1401/14) hat sich in einer Ent­schei­dung vom 30. Okto­ber 2014 zur Hand­ha­bung der Über­gangs­re­ge­lun­gen der Pro­zess­kos­ten­hil­fe bei der RVG-Reform 2013 geäußert.

Es ergibt sich fol­gen­der eige­ner Leitsatz:

Bei unbe­ding­ter Beauf­tra­gung vor dem 31. Jul. 2013 ist die Ver­gü­tung des bei­geord­ne­ten Rechts­an­walts gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem bis zu die­sem Stich­tag gel­ten­den Recht zu berech­nen, auch bei spä­te­rer Beiordnung.

Die Ent­schei­dung im Volltext

 


 

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Gel­tung der Über­gangs­vor­schrif­ten der RVG-Reform 2013 bei PKH von RA L. W. Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.

Winterreifenpflicht [Update]

Die StVO kennt seit 2006 eine Pflicht zur Ver­wen­dung einer den Wet­ter­ver­hält­nis­sen ange­pass­ten Aus­rüs­tung bei Fahr­zeu­gen (s. § 2 Abs. 3a StVO).

Ein Ver­stoß gegen die­se Pflicht soll nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO buß­geld­be­wehrt sein.

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Olden­burg hat sich nun mit der hin­rei­chen­den Bestimmt­heit der Buß­geld­vor­schrift befasst und ist zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass die Pflicht geeig­ne­te Berei­fung zu ver­wen­den nicht hin­rei­chend bestimmt und damit die Buß­geld­be­dro­hung ver­fas­sungs­wid­rig sei.

So kön­ne der Norm­adres­sat, also der Fah­rer, nicht erken­nen, wann unter wel­chen Umstän­den wel­che kon­kre­te Berei­fung die geeig­ne­te sei, und der Rechts­set­zer wäre in der Lage gewe­sen genau­er, also kon­kre­ter, zu regeln.

Es besteht somit die begrün­de­te Hoff­nung, auch in ande­ren OLG-Bezir­ken, wegen Ver­sto­ßes gegen § 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO nicht mit einem Buß­geld belegt zu werden.

Gleich­wohl soll­te auf dem Wet­ter ange­pass­te Berei­fung nicht ver­zich­tet wer­den. Denn ansons­ten kann die nach § 3 Abs. 1 StVO noch zuläs­si­ge Geschwin­dig­keit schnell gegen 0 km/h gehen und es droht Gefahr, dem Rück­sichts­ge­bot des § 1 Abs. 1 StVO ent­ge­gen zu han­deln oder gar mit dem eige­nen Fahr­zeug ein Hin­der­nis zu berei­ten und sich ggf. gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB straf­bar zu machen. Abge­se­hen von die­ser rela­tiv weit­ge­hen­den Fol­ge droht im Fal­le des Unfalls eine höhe­re Haftungsquote.

[Update]

Nach Medi­en­be­rich­ten ist damit zu rech­nen, dass noch vor der Win­ter­sai­son 2010/2011 die StVO ange­passt und eine kon­kre­te Win­ter­rei­fen­pflicht ver­an­kert wer­den wird.

[Update 2]

Nach Mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Ver­kehr, Bau und Stadt­ent­wick­lung vom 26. Novem­ber 2010, ist davon aus­zu­ge­hen, dass in den fol­gen­den Tagen eine prä­zi­se­re Rege­lung ver­kün­det wer­den wird. Somit gilt: unver­züg­lich auf Win­ter- bzw. All­wet­ter­rei­fen umzurüsten.

[Update 3]

Mit Wir­kung zu Sams­tag, 04. Dezem­ber 2010, tritt die unter unter [Update 2] ange­kün­dig­te Ände­rung in Kraft. Von dort an besteht sodann eine sank­tio­nier­te Win­ter­rei­fen­pflicht. (Vgl. hier.)