Kanzlei Mieth zieht um!

Lie­be Man­dant­schaft, lie­be Leser,

aus fami­liä­ren Grün­den wird Rechts­an­walt Mieth in der zwei­ten Jah­res­hälf­te 2018 in den Groß­raum Han­no­ver zie­hen. In die­sem Zusam­men­hang wird sich auch sein beruf­li­cher Schwer­punkt dort­hin ver­la­gern. Die genau­en Pla­nun­gen erfol­gen in den nächs­ten Wochen und Monaten.

Vor die­sem Hin­ter­grund wer­den in Forch­heim zunächst grund­sätz­lich kei­ne neu­en Zivil- oder Ver­wal­tungs­rechts­man­da­te ange­nom­men. Bei Straf­sa­chen kommt eine Über­nah­me für klei­ne­re Fäl­le nur bei kur­zer Lauf­zeit in Betracht. Bei (grö­ße­ren) Ver­fah­ren mit höhe­rer Lauf­zeit muss aus betriebs­wirt­schaft­li­chen Grün­den eine geson­der­te Ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen wer­den. (Dies gilt nicht für Pflichtverteidigungen!)

Das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz sieht in den Vor­be­mer­kun­gen zur Num­mer 7 der Anla­ge 1 im Absatz 3 Satz 2 vor:

Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

Damit wäre eine Über­nah­me bei mög­li­chen Ver­hand­lungs­ter­mi­nen im Raum um und in Forch­heim im all­ge­mei­nen unwirt­schaft­lich. Neue (Straf­rechts-) Man­da­te wer­den daher nur mit fol­gen­der zusätz­li­cher Ver­ein­ba­rung übernommen:

Der Mandant ______________________________ und Rechtsanwalt Mieth sind sich einig, dass Vorbemerkung 7 Absatz 3 Satz 2 der Anlage 1 RVG auf das parallel hierzu zu schließende und zukünftige Mandatsverhältnisse keine Anwendung findet, soweit höhere Auslagen durch ein hypothetisches Bestehen des Kanzleisitzes im Großraum Hannover als einzigen Kanzleisitz entstünden. Der Mandant verpflichtet sich, die höheren Auslagen gegebenenfalls auch auf eigene Rechnung ohne (gesicherten) Erstattungsanspruch gegen Dritte (wie einen unterlegenen Gegner), eine Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse zu tragen und auch als Vorschuss zu entrichten. Für den Fall der Nichtentrichtung des Vorschusses ist Rechtsanwalt Mieth nicht zur Leistung außerhalb seines Kanzleisitzes verpflichtet, soweit eine Entbindung möglich ist. Jedenfalls verzichtet der Mandant auf Schadensersatzansprüche in Folge der Nichtleistung.

Der Anspruch auf Auslagenerstattung besteht grundsätzlich in voller gesetzlicher Höhe. Rechtsanwalt Mieth kann diesen nach billigem Ermessen reduziert festsetzen bis zur Hälfte des Ausgangsanspruches.

Dies bedeutet zusammenfassend (nicht notwendig abschließend):
Die entstehenden Kosten, namentlich Fahrt-, Unterbringungskosten und Abwesenheitsgelder, durch die Anreise aus dem Großraum Hannover sind vom Mandanten zu tragen.

Forchheim, den 2018-__-__





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Mandant                     Rechtsanwalt Mieth

In bestehen­den Man­dats­ver­hält­nis­sen wird zur wei­te­ren Hand­ha­bung im Bedarfs­fall zur gege­be­nen Zeit auf die Man­dant­schaft zuge­tre­ten werden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen wer­den nach Mög­lich­keit zeit­nah auf der Kanz­lei­web­sei­te zur Ver­fü­gung gestellt und soll­ten sich gesam­melt unter fol­gen­dem Link auf­ru­fen lassen:

https://​kanz​lei​-mieth​.de/​t​a​g​/​k​a​n​z​l​e​i​s​i​t​z​v​e​r​l​e​g​u​n​g​-​2​0​18/