Liebe Mandantschaft, liebe Leser,
aus familiären Gründen wird Rechtsanwalt Mieth in der zweiten Jahreshälfte 2018 in den Großraum Hannover ziehen. In diesem Zusammenhang wird sich auch sein beruflicher Schwerpunkt dorthin verlagern. Die genauen Planungen erfolgen in den nächsten Wochen und Monaten.
Vor diesem Hintergrund werden in Forchheim zunächst grundsätzlich keine neuen Zivil- oder Verwaltungsrechtsmandate angenommen. Bei Strafsachen kommt eine Übernahme für kleinere Fälle nur bei kurzer Laufzeit in Betracht. Bei (größeren) Verfahren mit höherer Laufzeit muss aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen werden. (Dies gilt nicht für Pflichtverteidigungen!)
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht in den Vorbemerkungen zur Nummer 7 der Anlage 1 im Absatz 3 Satz 2 vor:
Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.
Damit wäre eine Übernahme bei möglichen Verhandlungsterminen im Raum um und in Forchheim im allgemeinen unwirtschaftlich. Neue (Strafrechts-) Mandate werden daher nur mit folgender zusätzlicher Vereinbarung übernommen:
Der Mandant ______________________________ und Rechtsanwalt Mieth sind sich einig, dass Vorbemerkung 7 Absatz 3 Satz 2 der Anlage 1 RVG auf das parallel hierzu zu schließende und zukünftige Mandatsverhältnisse keine Anwendung findet, soweit höhere Auslagen durch ein hypothetisches Bestehen des Kanzleisitzes im Großraum Hannover als einzigen Kanzleisitz entstünden. Der Mandant verpflichtet sich, die höheren Auslagen gegebenenfalls auch auf eigene Rechnung ohne (gesicherten) Erstattungsanspruch gegen Dritte (wie einen unterlegenen Gegner), eine Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse zu tragen und auch als Vorschuss zu entrichten. Für den Fall der Nichtentrichtung des Vorschusses ist Rechtsanwalt Mieth nicht zur Leistung außerhalb seines Kanzleisitzes verpflichtet, soweit eine Entbindung möglich ist. Jedenfalls verzichtet der Mandant auf Schadensersatzansprüche in Folge der Nichtleistung. Der Anspruch auf Auslagenerstattung besteht grundsätzlich in voller gesetzlicher Höhe. Rechtsanwalt Mieth kann diesen nach billigem Ermessen reduziert festsetzen bis zur Hälfte des Ausgangsanspruches. Dies bedeutet zusammenfassend (nicht notwendig abschließend): Die entstehenden Kosten, namentlich Fahrt-, Unterbringungskosten und Abwesenheitsgelder, durch die Anreise aus dem Großraum Hannover sind vom Mandanten zu tragen. Forchheim, den 2018-__-__ _____________________ _____________________ Mandant Rechtsanwalt Mieth
In bestehenden Mandatsverhältnissen wird zur weiteren Handhabung im Bedarfsfall zur gegebenen Zeit auf die Mandantschaft zugetreten werden.
Weitere Informationen werden nach Möglichkeit zeitnah auf der Kanzleiwebseite zur Verfügung gestellt und sollten sich gesammelt unter folgendem Link aufrufen lassen:
https://kanzlei-mieth.de/tag/kanzleisitzverlegung-2018/