Geltung der Übergangsvorschriften der RVG-Reform 2013 bei PKH

Das OLG Nürn­berg (14 W 1401/14) hat sich in einer Ent­schei­dung vom 30. Okto­ber 2014 zur Hand­ha­bung der Über­gangs­re­ge­lun­gen der Pro­zess­kos­ten­hil­fe bei der RVG-Reform 2013 geäußert.

Es ergibt sich fol­gen­der eige­ner Leitsatz:

Bei unbe­ding­ter Beauf­tra­gung vor dem 31. Jul. 2013 ist die Ver­gü­tung des bei­geord­ne­ten Rechts­an­walts gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem bis zu die­sem Stich­tag gel­ten­den Recht zu berech­nen, auch bei spä­te­rer Beiordnung.

Die Ent­schei­dung im Volltext

 


 

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