Bestellerprinzip bei Wohnraummaklern wirksam

Einfamilienhaus
Ein­fa­mi­li­en­haus in Umzugsphase

Zum 01. Juni 2015 wur­de das soge­nann­te Bestel­ler­prin­zip im Bereich der Wohn­raum­ver­mitt­lung ein­ge­führt, mit dem die Ver­gü­tung des Mak­lers, wie in ande­ren Rechts­ge­bie­ten auch üblich, vom Bestel­ler geschul­det wird.

Es sind bis­her rela­tiv wenig Fäl­le über Umge­hungs­ver­su­che berich­tet wor­den. Nun­mehr hat jedoch die Frank­fur­ter All­ge­mei­ne von einem Urteil des Land­ge­richt Stutt­gart berich­tet, das es einem Mak­ler unter­sagt, von Miet­in­ter­es­sen­ten eine “Besich­ti­gungs­ge­bühr” zu neh­men und damit die­se doch wie­der wirt­schaft­lich für sei­ne Ver­mitt­lungs­leis­tung zu belasten.

Es hat also den Anschein, dass das gesetz­ge­be­ri­sche Ziel in Pra­xis und Recht­spre­chung erreicht wer­den könn­te, wenn­gleich zu beach­ten ist, dass das Urteil des Land­ge­richts Stutt­garts noch nicht rechts­kräf­tig ist.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist der­zeit bei Wahr­neh­mung eines Umge­hungs­ver­su­ches des Bestel­ler­prin­zips zur Inan­spruch­nah­me anwalt­li­cher Bera­tung zu raten.

Creative Commons LizenzvertragBestel­ler­prin­zip bei Wohn­raum­mak­lern wirk­sam” von Lud­wig Wil­helm Mieth ist lizen­ziert unter einer Crea­ti­ve Com­mons Namens­nen­nung — Wei­ter­ga­be unter glei­chen Bedin­gun­gen 4.0 Inter­na­tio­nal Lizenz.