Zum 01. Juni 2015 wurde das sogenannte Bestellerprinzip im Bereich der Wohnraumvermittlung eingeführt, mit dem die Vergütung des Maklers, wie in anderen Rechtsgebieten auch üblich, vom Besteller geschuldet wird.
Es sind bisher relativ wenig Fälle über Umgehungsversuche berichtet worden. Nunmehr hat jedoch die Frankfurter Allgemeine von einem Urteil des Landgericht Stuttgart berichtet, das es einem Makler untersagt, von Mietinteressenten eine “Besichtigungsgebühr” zu nehmen und damit diese doch wieder wirtschaftlich für seine Vermittlungsleistung zu belasten.
Es hat also den Anschein, dass das gesetzgeberische Ziel in Praxis und Rechtsprechung erreicht werden könnte, wenngleich zu beachten ist, dass das Urteil des Landgerichts Stuttgarts noch nicht rechtskräftig ist.
Vor diesem Hintergrund ist derzeit bei Wahrnehmung eines Umgehungsversuches des Bestellerprinzips zur Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung zu raten.
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