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Kann ich eine Strafanzeige zurückziehen?

Kurz gesagt: an sich nein.

Was ist eine Strafanzeige?

Aber warum? Zunächst ein­mal: Was ist eigent­lich eine Straf­an­zeige?
§ 158 Straf­pro­zess­ord­nung (StPO) kennt im amt­li­chen Text nur “die Anzeige einer Straf­tat”.
Es geht hier um das münd­li­che oder schrift­li­che zur Kennt­nis­brin­gen eines Sach­ver­halts gegen­über einer zur Straf­ver­fol­gung beru­fe­nen Stelle, Staats­an­walt­schaft, Poli­zei oder Amts­ge­richt, der die Ver­wirk­li­chung eines Straf­tat­be­stan­des ent­hal­ten kann.

Oder salopp aus­ge­drückt: “Herr Poli­zist, ich hab gese­hen, wie der X dem Y eine rüber­ge­hauen hat.”

Die Straf­an­zeige erfor­dert also, anders als es auch auf vie­len For­mu­la­ren bei­spiels­weise (bspw.) der Poli­zei, den Anschein haben mag, kei­nen bestimm­ten tie­fer­ge­hen­der Vor­gang oder ein Form­blatt mit Unter­schrift, son­dern das Ver­mit­teln von tat­säch­li­cher Kenntnis.

Es wird also (zunächst) auch keine recht­lich gestal­tende bezie­hungs­weise (bzw.) wir­kende Erklä­rung abge­ge­ben, die zurück­ge­nom­men wer­den könnte.

Warum kann ich mich davon nicht distanzieren?

Was macht nun die Poli­zei oder die Staats­an­walt­schaft mit der Anzeige?

Letzt­lich wer­den alle Behör­den, die bis zur Anklage am Straf­ver­fah­ren betei­ligt sind, grund­sätz­lich (grds.) für die Staats­an­walt­schaft tätig. Und diese “hat” nun nach § 160 Absatz (Abs.) 1 StPO den Sach­ver­halt zu erfor­schen, um ent­schei­den zu kön­nen, ob öffent­li­che Klage (also die Anklage) erho­ben wer­den soll.

Hier ist zunächst der Wille des Anzei­gen­den oder auch des Ver­letz­ten egal. Die Behörde muss von sich aus tätig wer­den und bleiben.

Warum kann eine ent­spre­chende Erklä­rung den­noch Sinn machen?

Die Grund­idee in unse­rem Straf­pro­zess­recht ist das Lega­li­täts­prin­zip, dass die Staats­an­walt­schaft jeden Straf­tat­ver­dacht voll­stän­dig aus­er­mit­telt und bei soge­nann­ter (sog.) über­wie­gen­der Ver­ur­tei­lungs­wahr­schein­lich­keit (hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht) Anklage erhebt.

Dies wäre über eine Rück­nah­me­er­klä­rung oder ähnli­ches nicht zu ver­mei­den. Aber auch bei einer Ver­ur­tei­lung könnte für das Straf­maß die Frage, ob denn der Geschä­digte über­haupt noch ein Straf­be­dürf­nis habe, ent­schei­dend sein.

Des Wei­te­ren gibt es zwei wich­tige hier­von abwei­chende wei­tere Faktoren.

Oppor­tu­ni­täts­prin­zip

Das oben beschrie­bene Lega­li­täts­prin­zip wird durch zahl­rei­che Vor­schrif­ten zur sog. Oppor­tu­ni­tät durch­bro­chen. So kann unter ver­schie­de­nen Vor­aus­set­zun­gen mit oder ohne Auf­la­gen bspw. nach den §§ 153 ff. StPO ein Straf­ver­fah­ren auch bei wahr­schein­lich schuld­haft began­ge­ner Tat ohne Urteil ein­ge­stellt werden.

Für die hier­für erfor­der­li­chen Ent­schei­dun­gen und Abwä­gun­gen kann das Stra­f­in­ter­esse des Geschä­dig­ten wich­tig sein.

Antrags­de­likte

Des Wei­te­ren gibt es Delikte, die so sehr in der sozia­len Bezie­hung spie­len oder so unbe­deu­tend oder regel­mä­ßig sind, dass der Gesetz­ge­ber meint, grund­sätz­lich braucht sich die Staats­an­walt­schaft hier­mit nicht zu befas­sen. Ein Bei­spiel hier­für ist der “Haus– und Fami­li­en­dieb­stahl”, § 247 Straf­ge­setz­buch (StGB). Hier ist ein sog. “Straf­an­trag” , ver­glei­che (vgl.) §§ 77 ff. StGB, erfor­der­lich. In die­sem wird der Wille, regel­mä­ßig des Geschä­dig­ten, zum Aus­druck gebracht, dass die Tat ver­folgt wer­den soll. Die­ser Wille kann geän­dert und somit wider­ru­fen, also der Antrag zurück­ge­nom­men wer­den, § 77d Abs. 1 StGB. Bei den sog. “Antrags­de­lik­ten” fehlt dann grds. eine “Ver­fah­rens­vor­aus­set­zung”, es kann also grds. nicht mehr zu einer Ver­ur­tei­lung kom­men. (Aller­dings kann häu­fig der feh­lende Antrag durch eine Form des sog. “öffent­li­chen Inter­es­ses” ersetzt wer­den. Daher lässt sich zumeist das Ver­fah­ren so nicht sicher beenden.)

Gele­gent­lich wer­den Straf­an­zei­gen auch als Straf­an­trag aus­ge­legt und ins­be­son­dere auf den For­mu­la­ren der Poli­zei wird häu­fig bei der Auf­nahme einer Straf­an­zeige ver­merkt, ob auch Straf­an­trag gestellt wer­den soll.

Vor­sicht beim Anzeigen!

Es zeigt sich also: wer jeman­den anzeigt, tritt damit ein selb­stän­di­ges Ver­fah­ren los, dass er nicht mehr kon­trol­lie­ren kann.

Vor­sicht ist auch vor fal­schen Anzei­gen gebo­ten, hier besteht das Risiko sich selbst straf­bar zu machen, bspw. § 164 StGB, und vor vor­schnel­len Straf­an­trä­gen und deren Rück­nahme. Zum Einen kann ein zurück­ge­nom­me­ner Straf­an­trag nicht noch­mals gestellt wer­den, § 77d Abs. 1 StGB, zum Ande­ren droht dem Antrags­stel­ler dann auch die Kos­ten­tra­gung, § 470 StPO.

Was also tun?

Wenn Sie sich sicher sind, dass Sie eine Straf­ver­fol­gung wol­len oder damit leben kön­nen, kön­nen Sie ruhi­gen Gewis­sens bei der Poli­zei oder ande­ren ent­spre­chen­den Stel­len eine Straf­an­zeige stel­len. Sie soll­ten dabei aber unbe­dingt strikt bei der Wahr­heit blei­ben und auch die Inhalte von Gerüch­ten nicht unge­prüft oder leicht­fer­tig als Tat­sa­chen weitergeben.

Fand jedoch eine mut­maß­li­che Straf­tat in Ihrem sozia­len Nah­feld statt, so kann es Sinn machen, die Sache erst ein­mal zu über­schla­fen.
(ACHTUNG! Dies gilt ggf. nicht, wenn Beweis­mit­tel abhan­den kom­men! Bspw. bei Ver­ge­wal­ti­gun­gen, wo eine zeit­nahe medi­zi­ni­sche Unter­su­chung und Doku­men­ta­tion erfor­der­lich sein kann, wenn die Tat jemals ver­folgt wer­den soll!)

Ist die Tat in kom­ple­xere Zusam­men­hänge ein­ge­bun­den, wie eine Bezie­hungs­krise, Tren­nung, regel­mä­ßige Gewalt in der Fami­lie, Nach­bar­schafts­strei­tig­kei­ten und so wei­ter, so kann es sinn­voll sein, jeman­den Drit­tes zu Rate zu zie­hen und andere Mög­lich­kei­ten wie The­ra­pien, Media­tion, Weg­wei­sun­gen usw. auszuloten.

Gerne stehe ich Ihnen zur Bera­tung zur Ver­fü­gung.

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